Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 20. 1800. 165 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Dienstag, 25. April. 
  
  
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Koͤnigl. Conscriptions-Commission. Periodische summarische Uebersicht uͤber den Stand der 
aushebungsfaͤhigen Cantonisten. 
Die gegenwärtige Zeit= Umstände machen es nöthig, daß man eine beständige Ueberssche 
der Cantontsten, sowohl derer für die Linie, als der zu milicairischen Neben-Bestimmun-= 
gen tauglichen habe. Es wird daher denen Königlichen Kreis-Aemtern andurch ausgegeben: 
1) ohne den mindesten Verzug die summarische Listen von der heurigen Jahres= Muste- 
rung einzusenden; 
a) auf den 1. Mai den ersten Rapport über den gegenwärtigen Stand nach beillegendem 
Schema zu fertigen, und in den ersten Tagen des Monats Mat unfehlbar und bei 
persönlicher Verantwortung hieher zu senden; 
mit dergleichen Rapports bei gegenwärtigen Zeiten alle 2 Monate fortzufahren; 
von jedem Kreiß, welchem Artillerie-Srädte als Canton angewiesen sind, muß der 
nemliche Ausweis nach dem angehängten Schema besonders eingegeben werden. 
Srtuttg. den 10. April 1809. Königl. Conscriprions-Commission. 
Decrer der Königl. Reichs-Gen. Ob. Post-Direction, die durch Amtsboten zu versen- 
denden Briefe und Pakete betr. d. d. 7. April 1800. 
Durch die Allerhöchste Verfügung vom 22. Jan. 1807 ist zwar schon bestimme wor- 
den, daß die auf die nächst gelrgene Postämter instradirte Amtsboten zu Verhüqung ven Un- 
terschleifen die Briefe regelmäßig und ordnungsmäßig auf das zunächst geligene Pestamt 
abliefern und respektive von demselben entgegen nehmen sollen. 
Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß dieser Verfügung zuwider in den Possstations= 
Orten, auf welche die Ames-Boten instradirt sind, Privat-Briessammlungen bestehen, und 
die Briefe und Packete nicht verordnungemäßig auf das Pestamt zur Uebergabe an die 
Amts-Boten abgegeben werden. 
Weil umm hiedurch Unterschleife entstanden sind, so sieht wan sch veranlaß', obgedach- 
te Versrdnung vom 27. Jan. 1307. zu erneuern und bekannt zu machen, daß alle, auch 
durch die Amtsboten zu versendende Briefe und Packete, welche auf die von der Post-Roure 
abgelegene Orte gerichtet sind, weder dem Boten selbst, noch in Privat-Häusern, sondern 
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