Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 23. 1809. 139 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 13. Mas. 
  
  
  
Königl. General-Rescript, die Aufhebung aller Patrinwntal -Gerichtsbarkeit im Köntg- 
„reich betreffend. 
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Württemberg ꝛc. ꝛc. ic. 
Da Wir zu Vereinfachung der Justiz-Pflege und gleichförmigen stracken Handhabung. 
derselben in allen vorkommenden Fäüllen verordunet haben wollen, daß die von Unsern Fürsten, 
Grafen und adelichen Gutsbesizern bisher ausgeübte Hatrimonial-Gerichtsbarkeit in ihrem 
hanzen Umfange, mithin sewohl die Criminal-Ciotl= und Forst-Gerichrsbarkeir, ale auch 
alle auf Polizei: Gegenstände sich beziehende Inrisdiction von nun an gänzlich aufgehoben 
Pon soll; so erklären Wir hiedurch die sämrliche Justiz= Kanzleien und Patrimonial-Gerich- 
te Unseres Reichs für aufgelöße. 
Wir untersagen daher sowohl allen Fürstlichen, Gräflschen und adelichen Gutebesizern, 
welchen bisher die Patrimonial: Gerichtsbarkeit und Orts-Pelizei zustand, als auch ihren 
bisherigen Behörden und Beamten, bei schwerer Ahndung auf keine Art und Weise tegend 
einen i r er sel gerichtlich oder aussergerichtlich, vorzunehmen, sondern dißfails al- 
les Unsern Königl. Cellegien, Gerichten und Beamten zu überlassen. » 
In dieser Gemaͤsheit haben die betreffenden Koͤn. Oberbeamten alle ber den ehemaligen 
Justiz-Kanzleien und Patrimonial-Gerichten verhandelten Akten zur Hand zu nehmen, und 
in den noch anhängigen Cioil Criminal: und Forst. Sachen nach Vorschrift Unserer Geseze. 
und Verordnungen eneweder selbst das Erforderliche einzuleiten, oder die Akren an die ge- 
eigneten Behöeden einzusenden, welche zur Annahme und Erledigung derfelben hierdurch an- 
gewiesen seyn sollen. « 
Indem also von nun an uͤnsern Fürsten, Grasen und adeltchen Gursbestzerm nur noch- 
das Recht, die zur Administration threr Güter und Nevenüen erforderlichen Rent-Beamten 
zu bestellen, bevorbleibt, so verordnen Wir, daß von allen Vacaturen bei Stadt= und Ge- 
richteschreibereien und Schuleheißen, Aemtern, den bestehenden Königl. Verordnungen gemäß, 
die Anzeige wegen Wieder-Besetzung derselben an die Kömgl. Ober-Regierung g.#7 uchr, 
und die in den ehemaligen Fürstl. uud Gräfl. Herrschaften befindlichen Kanzlei-Gebäude zu 
Unserer weitern Dispesstion von Unsern K. Cameral= Verwaltern in Besitz genommen wer-
	        
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