200
II. Die Ober-Aceise-Aemter
haben sich der Geschaͤfte der General--Tabaks--Direetion nur in solchen Orten anzunehmen,
wo keine Ober= Zoll-Beamte bestehen.
Zu ihrer Obliegenhelt gehoͤrt sodann folgendes:
1) Sie haben über den Tabak, welchen ein Handelsmänn zum Verkehr mit dem Ausland
aufs Lager lege, ein Verzeichniß zu führen, und wenn die Waare nicht im öffentlichen
Kauf= und Waaghaus, sondern in einem Prioat-Magazin aufbewahrt wird, den Schlüf=
sel zur Hand zu nehmen, alle Veränderungen, welche mit dem Lager vorgehen, aufzu-
zeichnen, und bei Versendungen ins Ausland die Waare zu plombiren, auch über Quan-
tität und Gattung des Tabaks, so wie über Numero und Zeichen der Colli ein Certifi-
cat auszustellen. Dieselben haben ferner
2) die Tabaks-Fabrikanten, welche sich in ihren Distrikten befinden, zu controliren, und
uͤber die aus dem Ausland einkommenden rohen Tabaksblaͤtter, so wie uͤber die fabricirte
Waare, und die Versendung derselben an die Koͤnigl. Regie oder ins Ausland das vor-
geschriebene Verzeichniß zu fuͤhren, und die Transporte, sie moͤgen an die Koͤnigl. Regie
oder ins Ausland gehen, mit einem Certificat zu begleiten;
3) Hieruͤber alle WMirteliah- die Verzeichnisse an die Controle der Königl. Tabaks-Regie
einzusenden, au
4) winn von jemand in ihren Distrikten Tabak gepflanzt wird, den auf Lichtmeß vorge-
schriebenen Bericht zu erstatten.
III. Die Kauf' und Waaghaus-Beamts
haben über allen transitirenden und in den öffentlichen Kauf= und Waaghäusern ein= und
ausgehenden Tabak mit genauer Bezeichnung der einzelnen Colli, des Gewichts, der An-
kunft und des Abgangs derselben ein Journal zu führen, und hierüber vollständige Auszü-
ge an die betreffenden Oberzoll oder Accise= Aemter zu übergeben. «
Je wichtiger es fuͤr das Interesse der Regie ist, daß die Tabaksversendungen von den
Zeoll= Accise= und Waaghaus-Beamten genau aufgezeichnet werden, und je mehr daran ge-
legen ist, hiedurch eine genaue Uebersicht über den ein= und ausgehenden Tabak zu erhalten,
desto mehr versieht man sich zu denselben, daß sie es an der erforderlichen Genauigkeit niche
fehlen lassen, und die Verzeichnisse nach den allerhöchsten Bestimmungen auf eine Art füh-
ren werden, daß man nicht in den Fall kommt, Nachlässigkeiren, welche bei den bestehen-
den Control-Anstalten nicht verborgen bleiben können, ahnden zu müssen, als auf welchen
Fall die in der Zollordnung bestimmten Strafen gegen sie in Anwendung würden gebracht werden.
ndli
wird in Absicht auf die für die Königl. Regie zu verrechnenden Strafen und andere Ein-
nahmen folgendes verordnet:
1) alle Strafen und Confiscationen, sie mögen von höherer Behörde, oder von den Ks-
nigl. Oberämtern für die Regie angesezt werden, se wie der Impost von dem Tabak,
welcher mit Erlaubniß der Regie aus dem Ausland eingeführt wird, ingleichem die
Plombir: Gebühren und andere für die Königl. Regie zu verrechnende Einnahmen ha-
ben die Königl. Zoll= und Accise-Beamten gegen eine Einzugs-Gebühr von 3 kr. per
Gulden einzuziehen, die gesezlichen Delations-Gebühren aber gegen Qutttung auszu-