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bezahlen, und den baaren Ueberschuß an Geld alle Quartal an die Koͤnigl. Regie-
Casse einzusenden.
2) Dieses Geschäft liegt in der Regel den Zollbeamten ob, welche schon durch die Gene-
ral-Verordnung O. 17. wegen Verrechnung des eingegangenen Tabaks-Imposts die
nöthige Anweisung erhalten haben. Nur im Innern des Reichs, wo keine Oberzoll-
Aemker bestehen, besorgen die Oberaccise-Aemrer die zur Königl. Tabaks-Negie gehö-
rigen Einnahmen und Ausgaben
3) Zufolge dieser General-Verordnung haben die Jollämter den Tabaks-Impost mit ge-
wöhnlichen Zollzeichen zu qutttiren, und solchen in den Zoll-Rechnungen unter der ge-
eigneten Rubrik einnähmlich, die kteferung des Geldbetrags aber an die Regie: Casse
unter Anschluß der Quittung von der leztern ausgäblich zu verrechnen, und am Ende
jeden Quartals einen Auszug aus der Zoll-Rechnung zu fertigen, und an die Regie-
Casse einzusenden.
4) Was sodann die übrigen Einnahmen und Ausgaben, nemlich den constseirten Tabak,
Strafen, Plombir= Gebühren und die zu bezahlenden Delationsgebühren betrife, so wer-
den zwar diese in die Zoll-Rechnung nicht aufgenommen, hingegen sind solche dem
so eben (G. 3.) erwähnten Auszug pecifice beizufügen.
5) wird noch angefügt, daß, wenn eln Zoll= oder Accise-Beamter in einem Quartal für
die Regie mehr ausgegeben, als eingenommen haben sollte, ihm der Betrag, sobald
er sich hierüber ausgewiesen hat, am Schluß des Quartals von der Regie-Casse ver-
gütet werden wird.
Die vorbenannten Register und Verzeichnisse müssen übrigens bei einer kleinen Frevel
Serafe inner 14 Tagen nach jedem Quartal zuverlässig bei der Controle der Königl. Tabaks-
Regie eingekommen seyn-
Vermög allerhöchster Resolution vom 11. des vorigen Monats haben Se. Königl.
Mas. dem in Diensten der Königin von Westphalen Majestät als Hofprediger gestande-
nen M. Denzel die durch die Entlassung des XI. Zeller erledigte Stelle eines Schul-
Inspektors in Heilbronn zu übertragen, und ihn dabei mit Beibehaltung seines bisherigen
Titels als Hofprediger zugletch zum Prediger in Heilbronn zu ernennen; und
vermäg allerhöchsten Decrets vom 22. April den Bau-Aufseher Bertrand als Con-
troleur bei den herrschaftlichen Steinbrüchen in Stuttgart anzustellen allergnädigst geruht.
Se. Königl. Maj. haben durch ein Decret vom 10 Mai zu Bezeugung Ihrer aller-
höchsten Zufciedenheic über die Gefechte am Zo. April und §. Mai als Gnadenbezeugung
dem Commandeur des zweiten Fußsäger-Bataillon Oberst v. Neufer das Comman=
deur-Kreuz, ç
den beiden Lieutenants, welche bei der Compagnie v. Scheidemantel stehen, auch
dem Lieutenant Hayd und v. Weiler beede beim Jäger-Reg. zu Pferd König, und
dem Lieutenant Miller vom Lin. Jnfant. Regiment von DPhull das kleine Kreuz des
Militair-Verdienst Ordens,
dem Hauptmann v. Scheidemantel den Charakrer als Major,