Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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mit einem Handriß zu begleiten, und ehe er den Bau wirklich anfangt, Resolution zu er- 
warten. Als Bedingung der in Hinsicht auf Gebäude zu ertheilenden Erlaubnis wird aber 
vorausgesezt, daß die Chausseegräben nicht unterbrechen, sondern überdohlt, auch das Ge- 
baude se weit von dem qussersten Graben-Rand zurükgesezt werde, daß Dunglegen, Holz- 
beugen rc. und die zu dem Gebäude gehbrigen Fuhrwerke jenseits des Grabens Plaz finden, 
folglich die Chaussee nicht im geringsten verstellt werde. Da aber die hiezu nöthige Distanz 
niche allgemein bestimme werden kann, indem sie anders für Wirthshäuser, als Privathiu= 
ser, anders für Gewerb, als für kleine Bauernhäuser, auch bei Krümmungen anders als 
in der geraden Straße bestimmt werden muß, so ist es eben deßwegen unerläßlich, daß jeder 
Srecial: Fall auf die oben vorgeschriebene Weise angezeigt werde Wer dieß unterläßt, 
verfällt in jedem Fall in eine Strafe von 14 fl. und wird, wenn durch sein Bauwesen die 
chausste benachtheiligt worden ist, unausbleiblich dazu angehalten, das Bauwesen wieder 
abzuändern. 
17. Die Bäume an der Chaussee sind in der Entfernung von 24 Schuh von ein- 
ander, und wenigstens 0 Schuh von dem dussersten Grabenrand zu sezen, widrigenfalls sol- 
che auf Kosten des Eigenthümers werden zurükgesezt werden. 
V. 18. Der Stamm der zu sezenden Bäume ist 7 Schuh hoch zu riehen, und die 
alten Bäume sind dergestalt auszudsten, daß kein Ueberhang auf die Chaussee Statt hat; 
duch dürfen die Hecken an den Gütern nicht über 4 Schuh hoch gezogen werden. 
. 10. Da es sehr häufig geschieht, daß die Straßen sowohl innerhalb als ausser" 
halb der Ortschaften mit Bauholz, Steinen, Dünger, Wägen, Kärren 2c. belegt und besezt 
werden, so sollen die Commun= Vorsteher solches bei eigener Verantwortlichkeit durchaus 
nicht zugeben, und die Uebertreter mit einer kleinen Frevelstrase von 3 fl. 15 kr. belegt wer- 
den. Macht aber ein Bauwesen es nöthig, daß Steine und bereits gezimmertes Bauholz 
auf die Chaussee gelegt werde, (ungezimmertes soll nicht darauf geduldet, und eben so we- 
nig darauf gezimmert werden) oder muß der Dünger an hochliegenden Gütern, ehe er auf 
das Feld getragen werden kann, auf der Chaussee abgeladen werden, so soll lezterer wenig- 
stens noch an demselben Tag hinweggeschaft, das gezimmerte Bauholz und die Bausteine 
aber sollen so auseinander gelegt werden, daß die Passage dadurch nicht gehindert wird. 
§. 20. Mit einer Strafe von einer kleinen Frevel 4 3 fl. 15 kr. nebst Erstartung der 
verursachten Reparatiens-Kosten ist derjenige zu belegen, welcher 
über einen Chausseegraben pPflügt, keinen Anwand führt, oder die Graben= 
Böschung abgräbt, einen Graben zuwirft, über einen Graben, wo keine Gü- 
ter-Brücke ist, fährt, oder BVieh darüber treibt, in einem Chausseegraben 
Vieh weider, (das Gras in denselben ist eine Accidenz der Wegknechte) einen Graben 
mit Dünger, Bauholz 2c. ausfüllt, und ohne Noth auf dem Nebenwege, d. h. dem 
nicht beschlagenen Theile der Chaussee, oder auf den geschlagenen Vorrathssteinen fährt. 
Im Wiederbetretungsfalle wird die Strafe verhältnißmäßig erhöhet. 
&. 21. Mtt einer großen Frevelstrafe à 14 fl. aber ist derjenige zu belegen, welcher 
vom Chausseegraben etwas zu seinem Feld schlägt. 
. 24. Da zum Schuz der Chausseen gegen Wasserangriffe häufig Ufepbäue ange- 
bracht, und mit lebendigem Holz angepflanzt sind, solche Pflanzungen aber durch Watden 
aroßen Schaden leiden, so daß oͤfters ein solcher Uferbau, welcher mit vielen Kosten ausge-
	        
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