236
11) In Gegenwart des Pfoͤrchmeisters ist den Schaafen je von g zu 8 Tagen Salz,
das auf Kosten der Commun= Casse angeschaft, und von sämtlichen Schaafhaltern durch ei-
ne Umlage ersezt werden muß, zu reichen. ·
t2)Dievondem.Kdnigl.Ober-Landes-Oekonomie-CollegioratisicirrenVerleihung-:-
Kosten hat die Commun-Casse, und der Beständer blos die Weid= Aceise, nach den Bestim-
mungen der Accise-Ordnung G. so., und den Zuchthaus-Beitrag zu bezahlen.
Alle Neben-Unkosien hingegen an Zehrungen, Weinkauf 2c. werden hlemit abgestelle,
indem die der Verleihung anwohnenden Magistrats-Personen sich mit den Commun-Ord-
nungsmaßigen Taggebühren, und der Beamte in der Amtsstadt von jeder Weide mit fl.
und in den Amts Orten mit den tarismäßigen Reise-Kosten und Diäten, welche unter den
Verleihungs-Kosten namhaft zu machen sind, zu begnügen haben.
13) Der Beständer darf sich keines Pachtgeld-Nachlasses gewärtigen.
14) Die nöthige Sicherheit wegen Entrichtung des Weidgelds wird entweder
a) durch Vorausbezahlung des Pachtgelds-Betrags von einem Jahre, oder
b) durch Einlegung einer Caurion, welche dem jährlichen Bestandgelde gleichkomme, oder
endli
e) durch Stellung eines tüchtigen Bürgen und Selbstzählers aus demjenigen Oberamte,
in welchem die Weide liegt, erreicht.
15) Wenn der Beständer vor oder bei der Verleihung andere Pachtlustige durch Be-
willigung besonderer Vortheile, oder durch Geld von der Concurrenz abgehalten, und auf
solche Art den Bestand an sich gebracht huiben würde, so hat derselbe den Werth jener Vor-
theile, oder den Betrag der Abkaufs-Summe der Commun, zu deren Nachtheil die Collu-
sion vorgegangen, doppelt zu ersezen.
160) Dem Aufstreiche ist ein dem Ertrage der Welide verhältnismäsiges Anbot zu Grun-
de zu legen. -
5 Nach beendigeer Verhandlung ist das Verleihungs-Protokoll in duplo wit Bei-
schluß des Kostens-Verzeichnisses und unter Begleitung eines Beiberichts des Oberamts
wenigstens 3 Monate vor dem Bestand-Antritts-Termine dem Königl. Oberlandes-Oekone=
mie-Collegium zur NRatification vorzulegen.
Uebrigens wird dem pflichtmäßigen Erachten der Beamten und Commun= Vorsteher
überlassen, in Absicht auf die Local-Verhälenisse noch andere, mit dem Nuzen der Com-
munen übereinstimmende Anordnungen zu treffen, die jedoch den obigen allgemeinen Vor-
schriften nicht zuwider laufen dürfen, und in den Protokollen bemerkt werden sollen. Decr.
Stuttgart, den 3. Jun. 1809. Ad Mand. Sacræ Regiæ Maj.
Dekret des Königl. Ober-Consistoriums, die bei Nominationen und Präsentationen der M###
trimonial-Herrschaften zu evangelischen Geistlichen und Schuldiensten künftig zu beobachtenden
Vorschriften betreffend.
Da Se. Königl. Majs. Sich bewogen gefunden haben, vermöge allerhöchster Reso-
lution vom 8. d. Mon die den Patronats-Herrschaften bei Ausübang der ihnen zustehen-
den Patronats-Befugnisse zu evangelischen Geistlichen und Schuldiensten unterm 17. Okt.
1807. gegebene Borschrift dahin abzuändern, daß künftig von den Patronats-Herrschaften