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fuͤhrt worden ist, dadurch ganz ruinirt wird, so soll der Hirt, dessen Vieh darauf argetrof-
sen wird, miit einer Strafe von einer kleinen Frevel à 3 fl. 13 kr. belegt werden.
I. 23. Wer en den zu Herstellung und Auobesserung der Chausseen herbeigeführten
Steinen und Kies einen Diebstal begeht, wird mit einer einmonatlichen Festungs= oder Zucht-
hausstrafe belegt, und im Wiederholungefall noch härter bestraft.
Der Entdcker aber oder Angeber kines solchen Diebstals erhält aus der Kön. Straßen-
Casse eine Beiohnung von lo bis ro fl.
I. 24. Das Schlaifen des Bauholzes auf den Chausseen wird bei einer kleinen Fre-
velstrafe à 3 fl. 18P kr. verboten.
a. 25. Weil das sogenannte Rauhsperren der Chaussee großen Nachtheil bringt, se
ist derenige Fuhrmann und Gurscher, welcher bei einem Fuhrwerk von mehr als 2 Pferden
nicht mit dein Radschuh sperrt, mit einer kleinen Frevelstrafe zu belegen.
Nur bei Chaisen mit 2 Pferden ist das Sperren mit Ketten oder Stricken erlaubte.
Auch sell bei Serafe eines kleinen Frevels kein hölzerner Schlaistrog gebraucht werden,
welcher nicht vornen aufwärts gerichtet ist, damit derselbe die Chaussee nicht aufreisse.
I. 20. Ferner sollen an einem Fuhrwerke nicht weicer als 2 Pferde neben einander
gespannt seyn; auch soll das Ausweichen der Fuhrwerke so geschehen, daß jeder Fuhrmann
links ausweicht.
I. 27. Der Fuhrmann darf sich bei Strafe einer kleinen Frevel von seinem Fuhr-
werk, ehne es unter hinlänglicher Aufsicht gelassen zu haben, nicht entfernen.
I§. 28. Wer zufälliger Weise an Brücken, Dohlen, Post= und Seundensteinen,
Numero-Stozen, Strebmauern, Flechtwerken, Schranken sc. einen Schaden anrichtet, hat
den Schaden zu ersezen; wenn aber vorsäzlich ein solcher Schaden verübt wird, so sol hie-
von dem Könligl. Straßenbau-Departement Bericht erstattet werden, um gegen den Ueber-
treter nach befindenden Umständen eine angemessene Geld oder Leibesstrafe erkennen zu können.
I. 20. Doa sich ferner häufig der Fall ereignet, daß zum Bedärfnis eines Bauwe-
sens Chaussee-Stanb oder Morast auf der Straße geschöpft wird, und dadurch Vertiefun-
gen und Löcher gemacht werden, so ist solches nur unter Anweisung des Wegknechts erlaubr,
widrigenfalls verfällt derjenige, welcher es eigenmächtig thur, in eine Strafe von 3 fl. 1 5 kr
& 30. Von den wegen obbemeldten Verfügungen anzusezenden und beizutreibenden
Geldstrasen wird dem Anbringer ein Drittel als Delationsgebühr bewilligt, die übrigen
zwei Drittel aber sollen fär Unsere Königl. Straßen-Casse verrechnet werden. "
. 31. Die Baumverderber betreffend, so ist über deren Bestrafung bereits das Ni-
here in der General-Verordnung dd. 22. Jun d. J. (Staats-und Reg. Blatt v. J. 1308.
Nro. 30) bestimmt.
I. 3a. Wer an solchen Orten, wo es für die Chaussee an guten Materialien fehlt,
einen tauglichen Steinbruch oder Kiesgrube entdeckt, hat nach Verhältnis des dadurch ver-
schaften Ruzens eine Belohnung von o bis 2o0 fl. zu erwarten.
I. 33. Werden solche Steinbrüche oder Kiesgruben auf gebauten Feldern entdeke, so
wird dem Eigenthümer des Felds der erforderliche Plaz von der Königl. Straßen-Casse be-
zahlt, auf Allmanden aber sindet keine Vergütung von Seite der Straßen= Casse Sratt.
§. 34. Wir geben allen Unsern Kreis-Ober-Souverainetäts auch Patrimonialbeamten
und überhaupt allen Orts-Vorstehern ernstlich auf, über der genauen Beebachtung dieser