Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

248 
um so gewisser Duplicate einsenden sollen, als diese Verordnung schon laͤnast bestehet, und 
die Zehend- Berichts- Duplicate theils zut Revision der folgenden Zehend Berichte, theils 
zu Nachforschungen und Ausarbeitungen bei Keènigl. Kanzlei auf den Fall unentbehrlich sind, 
wenn ein Beamter mit Einsendung seiner An#us-Aechnung und der Rechuungs: Beilagen, 
zies- welchen also der Zehend-Bericht des vorgehenden Jahrs erst mit übergeben wird, sch 
verspätet. 
3) Sollen zu Erleichterung der Uebersscht bei Prüfung der Zehend-Verleihungs-Be- 
richte, alle Orte, welche in dem Zehend-Bericht verkenemen, gleich im Eingang mit ihren 
Namen aufgeführt, die Zahl des Blatts, auf welchem die Verlethung des Zehendens ron 
jedem einzelen Ort, in dem Zehend-Bericht zu finden seie, bemerkt, und die Zehend: Ver- 
pachtungen selbst, nach alphabetischer Benennung der Orte, welche Zehenden zu reichen ha- 
ben, in dem Zehend-Bericht vorgetragen werden. 
4) Do durch die neuere Aemter= Vereinigungen und Cameral-Bezirk#-Eintheilungen, 
auch die vorher statt gehabte Administration der Zehend-Gesälle wesentlich verändert werden 
mußte, mithin aus den bei Königl. Kanglei einkommenden Zehend-Bericheen gegenwärtig 
nicht mehr zu ersehen ist, welche Zehend= Gefälle dieser oder jener Cameral-Beamte an ande- 
frre Cameral:= Verwaltungen der neuen Eintheilung gemäs, habe abtreten müssen, und welche 
Zehenden ihm seict der neuen Cameral-Districts-Eineheilung zur Erhebung und Verrechnung, 
von a#dern Cameral-Aemtern zugeschieden worden sind: so verordnen Wir hiemit gnädigs#, 
daß zu Begründung einer Untersuchung, ob seit dirser Zeit bei Erhebung der Zehendgefälle 
kein, Unserem allerhöchsten Zehend-Interesse Nachtheil bringender Irrthum sich eingeschlichen 
habe, von jeder Cameral: Beamtung mit dem nächsten Zehend-Bericht ein besonderes Ver- 
zeichniß über alle zu dem betreffenden Cameral: Districe gehörige Städte, Fleken, Dörfer, 
Weiler und Höfe eingesendet, und in diesem Verzeichnts mit Benennung der einschlagenden 
Dokumente, ausdrüklich bemerkt werden solle, wer auf diesen Orts= Markungen den großen 
und kleinen Frucht= den Heu-und Oehmd= 2c. Zehenden zu beziehen habe, auch von wel- 
chen Beamwungen die Unserer Königlichen Ober-Finanz-Kammer zustehende Zehenden, vor 
der neuen Eintheilung der Cameral= Distrikre, eingezogen und verwaltet worden seien. 
5) Haben bisher viele Beamre diejenige Güterstüke, welche wegen Entrichtung eines 
Surrogat= Gelds, oder aus anderen Gründen, von Reichung des Zehendens in naturs frei 
stod, in den ZebendBerichten theils gegen die Vorschrift nur summarisch von der Morgen- 
Zahl des zehendbaren Feldes abgezogen, theils auch eben diese Güterstüke in so fern unrich- 
tig und mangelhaft specificirt, als die Specification mit den Rechnungen, in welchen die 
Surrogat-Gelder verrechnet seyn sollen, nicht übereinstimmt. 
Es sollen deßwegen alle dergleichen unter die Abzüge an der zehendbaren Morgenzal 
gehörige Felder, in den Zehend-Berichten künftig immerhin richtig specificirt werden, auch 
haben die Cameral-Beamte ganz unfehlbar die Rechnungs-Blatt:Zahl bei sedem Güterstäk 
anzuzeigen, und dadurch den schuldigen Beweis zu führen, daß von dergleichen Surrogat- 
geldern rdc. in Rechnungs-Einnahme nichts zurük geblieben seie. 
0) Ist dem Beamten durchaus nicht mehr gestattet, von dem Zehend= Verleihungsge- 
schäft unter irgend einem Vorwand, 1. B auf einen zur Hülfe beigezogenen Seribenten 2c. 
gegen die Bestimmung des neuesten Diären= Regulativs weilere Kesten anzurechnen; auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.