Full text : Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

86  Ordnung  der  Reifeprüfung.

7.  Wer  bei  der  schriftlichen  Prüfung  sich  der  Benutzung  unerlaubter
  Hilfsmittel,  einer  Täuschung  oder  eines  Täuschungsversuches
schuldig  macht,  wird  mit  sofortiger  Ausschließung  von  der  ferneren
Teilnahme  an  der  Prüfung  und,  wenn  die  Entdeckung  erst  nach  Beendigung
  derselben  erfolgt,  mit  Vorenthaltung  des  Prüfungszeugnisses
bestraft.  Gleiche  Strafe  hat  zu  gewärtigen,  wer  anderen  zur  Benutzung
  unerlaubter  Hilfsmittel,  zu  einer  Täuschung  oder  einem
Täuschungsversuche  behilflich  ist.  Die  in  solcher  Weise  Bestraften  sind
hinsichtlich  der  Wiederholung  der  Prüfung  denjenigen  gleichzustellen,
welche  die  Prüfung  nicht  bestanden  haben  (vergl.  §  15,  1  und  2).
Wer  sich  einer  Täuschung  oder  eines  Täuschungsversuches  auch  bei  der
Wiederholung  der  Prüfung  schuldig  macht,  kann  von  der  Reifeprüfung
überhaupt  ausgeschlossen  werden.  Auf  diese  Vorschriften  hat  der  Direktor
vor  Beginn  der  ersten  schriftlichen  Prüfungsarbeit  die  Schüler  ausdrücklich
  aufmerksam  zu  machen.

Bei  zweifelhafter  Lage  eines  Falles  der  bezeichneten  Art  ordnet
zunächst  der  Direktor  mit  den  der  Prüfungskommission  angehörenden
Lehrern  das  Erforderliche  an  und  sucht  sofort  die  Genehmigung  des
Königlichen  Kommissars  dazu  nach.  Erfolgt  diese  nicht,  so  ist  die
schließliche  Entscheidung  von  der  gesamten  Kommission  vor  der  mündlichen
  Prüfung  (8  10,  2)  zu  treffen.

Für  die  Fälle,  in  denen  ein  Schüler  von  der  Reifeprüfung
überhaupt  ausgeschlossen  werden  soll,  ist  die  Entscheidung  des  Unterrichtsministers
  einzuholen.

88.
Beurteilung  der  schriftlichen  Arbeiten.

1.  Jede  Arbeit  wird  zunächst  von  dem  Fachlehrer  durchgesehen
und  beurteilt.  Die  Fehler  werden  am  Rande  (nicht  durch  Änderungen
im  Texte)  berichtigt  sowie  nach  dem  auf  sie  zu  legenden  Gewichte  bezeichnet.
  Das  über  den  Wert  der  Arbeit  im  Verhältnisse  zu  den
Prüfungsforderungen  abzugebende  Urteil  ist  schließlich  in  eines  der
vier  Prädikate:  Sehr  gut.  Gut,  Genügend,  Nicht  genügend  zusammenzufassen.
  Hinzuzufügen  ist  eine  Bemerkung  über  das  Berhältnis
  der  vorliegenden  Arbeit  zu  den  Klassenleistungen  (vergl.  Nr.  3),
doch  darf  durch  das  Urteil  über  diese  das  Prädikat  für  die  Prüfungsarbeit
  nicht  beeinflußt  werden;  auch  ist  die  Niederschrift  der  fremdfprachlichen
  Texte  (§  7,  5)  dabei  nicht  zu  werten.

2.  Hierauf  werden  die  Arbeiten  bei  den  der  Prüfungskommission
angehörenden  Lehrern  in  Umlauf  gesetzt.  In  einer  sodann  von  dem
Direktor  mit  diesen  abzuhaltenden  Konferenz  werden  die  den  einzelnen
Arbeiten  erteilten  Prädikate  zusammengestellt  und  wird  darüber  Beschluß
  gefaßt,  ob  und  für  welche  Prüflinge  die  Ausschließung  von  der