$ 91. Vereinigte Staaten. Der Eraatz der Kriegsschäden. 423
bestehenden Streitigkeiten (u. a. auch die Alabamafrage ; S. 395 4)
‚schiedsgerichtlicher Lösung entgegenführte, wurden in Art. 12Ef.
auch die wechselseitigen Ansprüche britischer Untertanen gegen
die Vereinigten Staaten und nordamerikanischer Untertanen gegen
Großbritannien der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen,
soweit es.sich um Ansprüche handelt, die in der Zeit vom
13. April 1861 bis zum 9. April 1865 entstanden waren.®)
Diese Ansprüche sollten der Kommission binnen 6, spätestens
‘9 Monaten durch Vermittlung der eigenen Regierung des For erUNngSberechtigten
vorgelegt und innerhalb von 2 Jahren entschieden
werden. . Die Entscheidung der Kommission war endgültig. Aus
‚den ‘den beiden Regierungen erstatteten Berichten erscheint das
folgende von allgemeinem Interesse.
a. Von den 478 von Engländern gegen die Vereinigten Staaten
erhobenen Ansprüchen im Gesamtbetrage von 60 (mit Zinsen 96) Millionen
Dollar, wurden nur 181 mit 1,9 Millionen Dollar, also etwa
nur 2% zugesprochen. Auch hier (S. 422) beklagt die Kommission
die vielfachen Versuche der Uebervorteilung des Staates (Hale’s
Report S. 4).
b. Von den 19 von Amerikanern gegen Großbritannien erhobenen
Ansprüchen ist kein einziger anerkannt worden (Howard’s Report. 5).
c. Es wurden Zinsen in Höhe von 6% seit der Leistung zugebilligt
(Hale’s Report S. 21).
d. Für Anforderungen im Inlande (in den treugebliebenen Staaten)
für militärische Zwecke wurde Entschädigung gewährt; sie wurde
aber abgelehnt, wenn der Forderungsberechtigte die Pflichten der
Neutralität verletzt hatte.
Militärische Anforderungen der Regierungsarmee in den Aufruhrstaaten
(also gewissermaßen im Auslande von der Besetzungsarmee
vorgenommene Requisitionen) wurden von der Mehrheit zugebilligt.
Das in diesem Punkte überstimmte Kommissionsmitglied
‘razer vertrat den englisch-amerikanischen Grundsatz (alien enemy,
"Ss. 398), daß der im feindlichen Lande Wohnende, auch wenn er
einem amerikanischen Staat angehört, als Feind zu behandeln sei.
Unter Aufrechterhaltung dieses Grundsatzes war die Mehrheit der
Kommission aber der Ansicht, daß es unbillig sei, Neutralen eine
®) Vertrag vom 8. Mai 1871. Art. 12 „The High Contracting Parties
“at alı claims on the part of corporations, companies or private individenle,
‚citizens of the United States, of America upon the Government of Her Britannic
Majesty arising out of acts committed against IE he erBonB OF roperty of citizens
of the United States of America during the period between the 861 and
the 9. 1865 hclusive, not being - clai growing out of in acts of Ihe
veaBels Teterren wo in art. 1 of this Treaty; and all claims with the like
exceptions on the part 'of he ei companies or private individuals, subjects
ft Her Britannic Majesty u e Government of the United States of America,
arising out ‚of acts eommitted einst the persons or property of subjecte ol
Her Britannic Majesty durimg the same period, which may have been pres
% either Government for its en m with the other and which yet gemein
sngettled, ae well as any other which may be presented within the
«ime specified in art. 14 of hie ar a be referred to three oommissionere.