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V. bo. Was den zum Pflichttheil Berechtigten
bei noch bestandenem Fidei-Kommisse
etwa schon durch besondere Bestimmungen
als Appanage ausgewiesen war,
kann denselben bei der gegenwärtigen Ausweisung
ihrer Pflichttheils-Hälfte angerechnet
werden.
F. 61. Diese Pflichttheils-Hälfte kann
der vormalige Fidei-Kommißbesizer auch auf
seinem übrigen Allode ausweisen, auf welchem
sie sodann versichert werden muß. Aus
serdem haftet solche Schuld auf dem Masorats-Ueberschusse
(P. 28) dergestalt,
daß es nach dem Ableben des Majorats=Konstituenten
von den Interessenten abhängt,
dieselbe verzinslich auf dem Majorats-Ueberschusse
liegen, oder in billigen Fristen
abbezahlen zu lassen.
§. 02. Da ferner die älteren Gläubi-=er
der vormaligen Fideikommiß= Bestzer
(wenn nichrihre Foderungen privilegirte,
sogenanute Fideikommiß-Schulden
bildeten) auf die Substanz des Fidei-Kommisses
nie einen Anspruch zu machen
hatten; so ist es auch bei der Aufhebung
der Fidei-Kommisse Unsere Absicht keineswegs
gewesen, solchen Gläubigern für den
Fall, wenn der vormalige Bestzer das Fidei-KKommiß
in ein Majorat verwandelt,
hinsichtlich jener dlteren Foderungen neue
Nechte auf diese Gütermasse einzuräumen.
. 63. Hingegen verdienen solche Gläubiger
billige Rücksicht, welche mit den Fideikommiß-Bestzern
erst nach dem 14. September
18083 sohin in der Voraussezung
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kontrahirt haben, daß sie ihre Befriedigung
auch aus der in Allode übergegangenen Fidei-Kommißmasse
erlangen würden.
§. 64. Alle vormaligen sogenannten Fideikommiß-Schulden
bleiben eben so
auf der Substanz des Majorats versichert,
wie sie bisher die Fidei-Kommißmasse affizirt
haben: nur tritt für den Masjorats-Stifter
die Verbindlichkeit ein, das zum
Masorate umgeschaffene Fidei-Kommiß almählig,
und vor allem sogleich
den Fond der Normalrente von solchen
Schulden zu befreien.
. bs. Da gemäß C. 63. die Fidei-Kommisse
auch für sene neuen Schulden haften,
welche von einem Fideikommiß-Besizer
erst nach dem 14. September 1808 kontrahirt
worden sind, so liegt dieser
Schulden wegen dem Masoratsstifter
die gleiche Verbindlichkeit ob, das zu dieser
Stiftung verwendete Fidei-Kommiß von
diesen neueren Lasten zu befreien.
. 66. In Folge der voranstehenden
Bestimmungen sind solche Majorats-Stifter,
welche ihre Fideikommiß= Güter
zum Majorate verwenden wollen, verbunden,
den dazu vorgeschlagenen Güterkompler
(nach G. 36.) durch das einschlägige
Appellationsgericht zur Bekanntmachung zu
bringen: jedoch sind hiebei bloß jene Gläu-=biger
aufzurufen, deren Ansprüche entweder
auf einer das vorgeschlagene Objekt afflzirenden
wahren Fidei-Kommißschuld beruhen:
oder aus einem erst seit dem 14.
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