Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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V.  bo.  Was  den  zum  Pflichttheil  Berechtigten
  bei  noch  bestandenem  Fidei-Kommisse
  etwa  schon  durch  besondere  Bestimmungen
  als  Appanage  ausgewiesen  war,
kann  denselben  bei  der  gegenwärtigen  Ausweisung
  ihrer  Pflichttheils-Hälfte  angerechnet
  werden.

F.  61.  Diese  Pflichttheils-Hälfte  kann
der  vormalige  Fidei-Kommißbesizer  auch  auf
seinem  übrigen  Allode  ausweisen,  auf  welchem
  sie  sodann  versichert  werden  muß.  Aus
serdem  haftet  solche  Schuld  auf  dem  Masorats-Ueberschusse
  (P.  28)  dergestalt,
daß  es  nach  dem  Ableben  des  Majorats=Konstituenten
  von  den  Interessenten  abhängt,
dieselbe  verzinslich  auf  dem  Majorats-Ueberschusse
  liegen,  oder  in  billigen  Fristen
  abbezahlen  zu  lassen.

§.  02.  Da  ferner  die  älteren  Gläubi-=er
  der  vormaligen  Fideikommiß=  Bestzer
(wenn  nichrihre  Foderungen  privilegirte,
sogenanute  Fideikommiß-Schulden
  bildeten)  auf  die  Substanz  des  Fidei-Kommisses
  nie  einen  Anspruch  zu  machen
hatten;  so  ist  es  auch  bei  der  Aufhebung
der  Fidei-Kommisse  Unsere  Absicht  keineswegs
  gewesen,  solchen  Gläubigern  für  den
Fall,  wenn  der  vormalige  Bestzer  das  Fidei-KKommiß
  in  ein  Majorat  verwandelt,
hinsichtlich  jener  dlteren  Foderungen  neue
Nechte  auf  diese  Gütermasse  einzuräumen.

.  63.  Hingegen  verdienen  solche  Gläubiger
  billige  Rücksicht,  welche  mit  den  Fideikommiß-Bestzern
  erst  nach  dem  14.  September
  18083  sohin  in  der  Voraussezung

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kontrahirt  haben,  daß  sie  ihre  Befriedigung
auch  aus  der  in  Allode  übergegangenen  Fidei-Kommißmasse
  erlangen  würden.

§.  64.  Alle  vormaligen  sogenannten  Fideikommiß-Schulden
  bleiben  eben  so
auf  der  Substanz  des  Majorats  versichert,
wie  sie  bisher  die  Fidei-Kommißmasse  affizirt
  haben:  nur  tritt  für  den  Masjorats-Stifter
  die  Verbindlichkeit  ein,  das  zum
Masorate  umgeschaffene  Fidei-Kommiß  almählig,
  und  vor  allem  sogleich
den  Fond  der  Normalrente  von  solchen
  Schulden  zu  befreien.

.  bs.  Da  gemäß  C.  63.  die  Fidei-Kommisse
  auch  für  sene  neuen  Schulden  haften,
  welche  von  einem  Fideikommiß-Besizer
erst  nach  dem  14.  September  1808  kontrahirt
  worden  sind,  so  liegt  dieser
Schulden  wegen  dem  Masoratsstifter
die  gleiche  Verbindlichkeit  ob,  das  zu  dieser
Stiftung  verwendete  Fidei-Kommiß  von
diesen  neueren  Lasten  zu  befreien.

.  66.  In  Folge  der  voranstehenden
Bestimmungen  sind  solche  Majorats-Stifter,
  welche  ihre  Fideikommiß=  Güter
  zum  Majorate  verwenden  wollen,  verbunden,
  den  dazu  vorgeschlagenen  Güterkompler
  (nach  G.  36.)  durch  das  einschlägige
Appellationsgericht  zur  Bekanntmachung  zu
bringen:  jedoch  sind  hiebei  bloß  jene  Gläu-=biger
  aufzurufen,  deren  Ansprüche  entweder
  auf  einer  das  vorgeschlagene  Objekt  afflzirenden
  wahren  Fidei-Kommißschuld  beruhen:
  oder  aus  einem  erst  seit  dem  14.

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