Nro. 5. 1809. 33
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag 28. Jan.
Verordnung, den Sensen= Handel betreffend.
Da die im brigen Jahr wegen des Sensenhandels an fremde Händler ausgesiellten
Hausir-Datente auf Wethenachten 1gos. ihre Gültigkeit verlohren haben, und daher zurük-
genommen weorden sind; so wird unter Beziehung auf die unterm 12. Febr. 1808. (Regier.
Blact Nr. 7) erlassene General: Berordnung hiemit verordner, daß sebem Chalanden oder
Handelsmann, der mit innländischen Eisenwaaren handelt, gestattet seyn soll, solche durch
innländische Haustrer, welche bei ihrer Annahme jedesmal dem Oberame vorzustellen sind,
verschliessen zu lassen, die Köntgl. Oberämeer haben diese Hausicer auf den Handel mit
innländischer Waare zu verpflichten, und ihnen einen Erlaubnißschein zuzustellen, worinn
ausdrüklich zu bemerken ist, daß die Waare mit dem Hirschhern oder mit Hirschhorn und
Thurn bezeichnet seyn müsse.
Ausländern dürfen diese Erlaubnißscheine nicht ertheilt werden, und eben so wenig für
ausländische Waaren, wenn solche gleich geskempelt sind; diefe können die Handelsleute nur
in ihren Läden oder auf ssfentlichen Märkten verkaufen. Für die Fabriken im Reich wer-
den erforderlichen Falls durch das Königl. Bergwerk“-Departement Pateute ausgestellt wer-
den. Decr. im Königl. Bergwerks-Depert. den 20. Jan. 1809.
Dekret an sämtliche Distrikts-Baumeister des Königreichs. Die Einsendung der Barkostens-
Ueberschläge betr. d. d. 24. Jan. 1809.
Sämtliche Distrikrs-Baumeister des Königreichs werden hiemit erinnert, in Gemäs-
heit der ihnen am 13. Sept. 1808. ertheilten Instruktion die Baukostens-Ueberschläge ge-
hoͤrig berechnet, ausgeworfen, und nach Seiten und Summen addirt, bis zu Ende dieses
Monats unfehlbar an das Königl. kandbau-Departement einzufenden.
Sollten von Seiten der Eameral-Beamtungen die Bau: Ueberschläge ihnen nicht zur
gehörigen Zeit zugestellt worden seyn; so haben die Distrikts-Baumeister diejenige Beamte
anzuzeigen, welchen hierunter eine Verzögerung zur Last sällr, damit solche zu Beobachtung
der Ordnung nachdrüklich angehaten werden können. Decret, in Königl. kandbau-Departe-
ment, den 24. Jan, 1309.