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Empfang zu nehmen, theils von dem Streif der vorhergehenden Woche und den dabei gemachten Entdekungen
Rapport zu erstatten. « »
Den Beamten wird hiebei zur Pflicht gemacht, einestheils es an der erforderlichen Aufsicht und speciellen
Anleikung niemals fehlen zu lassen, damit nicht die sich selbst überlassenen Landdragoner der gao ausgesezt
werden, ihrer eigentlichen Bestimmung entgegen zu handeln, anderntheils aber sich aller dem Institut nicht
angemessenen Aufträge gänzlich zu enthalten, und dieselbe namentlich weder zu Steuer-Erecutionen noch zu
Versendungen von Briefschaften noch zu andern den Amts-Dienern und Amtsboten zunächst obliegenden Ver-
richtungen, noch vielweniger zu Besorgung ihrer Privat-Angelegenheiten zu gebrauchen.
1 23. Von der vorgezeichneten Route, bei welcher vorzüglich auch auf die hin und wieder vorkommen-
den Jahrmärkte, Wallfahrten, RKirchwethen 2c. Rüksicht zu nehmen ist, haben die Kanddragoner ohne bedeuten-
de auf ihren Dienst sich beziehende Gründe sich niemals zu enkfernen, und, wenn es dennoch geschehen sollte,
oder wenn sie an einem Ort zu lange verweilen müßten, die Umstände, welche sie dazu gmöthigt haben,
durch den Vorsteher des Orts, wo# 2 der Fall zugetragen hat, beurkunden zu lassen.
#. 2#. Wenn ein Landdragoner oder Füsilier in seiner Dienst-Verrichtung begriffen ist: so hat er nie
enders als bewaffnet und in seiner Uniform zu erscheinen.
Zugleich hat jeder ein eigenes Streifbüchlein bei sich zu führen. In demselben ist genau einzutragen, wel-
che Route er zu nehmen, welche Ortschaften, Weiler und Höfe er zu visitiren, und auf welche specielle Ge-
genstände er vorzüglich sein Augenmerk zu richten habe.
Insbesondere sind die Signalements derjenigen Personen darinn aufzuzeichnen, auf welche er zu fahnden,
und die er auf Betreten in Arrest zu nehmen hat. Sollte ein Landdragoner nicht hinlängliche Fertigkeit im
Shreiom haben: so hat der Beamte dergleichen specielle Instruktionen urch einen Seribenten eintragen zu
affen.
In eben diesem Streifbüchlein hat der Landdragoner sorgfältig nach der Zeitordnung zu bemerken, welche
Orte er h en Streifen besucht, wo er sich an irdem Tag ausheyaleen, und was er an jidem Drt wahr-
enommen habe.
9 Ueberdiß hat er in jedem Ork, den er passirt, ein schriftliches Zeugniß über seine Anwesenheit durch den
Orts-Vorgesezten oder eine Magistrats= Person in gedachtes Büchlein eintragen zu lassen, und so oft er dem
Beamten des Stations-Orts von seinen Verrichtungen Rapport erstattet, 6 ist solches ebenfalls in diesem
Büchlein amelich zu beurkunden. «
Am Ende jeden Vierteljahrs sind sämmtliche Streif-Büchlein an die Stations-Beamten abzugeben,
welche dieselbe dem Kreishauptmann zur Einsicht und Beurtheilung, ob nichts gegen die Anordnungen der
Landreuter zu erinnern seyn möchte, einzuschiken haben. ·
25. Wenn ein Landdragoner vridchtn scheinende Personen auf den Strassen antrift: so hat er die-
selbe über ihre persönlichen Umstände und ihre Reise zu befragen, und die Vorzeigung ihres Passes zu verlangen.
Können diese keinen Laligen Reisepaß vorlegen: so sind die vom Ausland hereinkommenden Fremven sogleich
an der Grenze zurükzuweisen, oder, wenn sie im Innern des Königreichs angetroffen werden, dem nächsten
Beamten zur Untersuchung zu übergeben; Innländern, welche über ihre Persen und den Zweck einer bestimm-
ten Reise unverdächtige Auskunft ertheilen können, so wie bekonnten und unverdachtigen Personen von angren-
den ausländischen Orten, welche wegen eines erlausten und notorischen Verkehrs mit den Innwohnern
Württembergischer Grenzorte hereinkommen, ist auch ohne Paß zu gestatten, ihren Weg ungestört fortzusezen.
Bei Reisenden, die sich der Extrapost oder des Postwagens bedienen, hat die Nachfrage nach einem Paß
von Seiten der Landdragoner ganz zu unterbleiben. «
§- Versonen ohne Unterschied des Standes, alle Landstreicher, welche
Gewerb umherziehen, alle herumziehende gemeine Spiellcute,
Scholderer, Naritätenkastenträger, alle fremde Hafenbinder, Hech-
5= und Ofenrohr-Händler, Riemenstrcher, Seckzeichner, Schee-
5Wannenmacher, alle herumziehende Aftererzte, hausirende Medica-
, ohne Rüksicht, ob sie einen Paß baben oder nicht, durch die Lamdra-
vor dem Eintritt in das Königreich zu verwarnen, und, wenn sie
anzuhalten, und an die nächste Beamtung zu überliefern.
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