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Eben dieses haben dieselbe in Anlehung der fremden Kraͤmer zu beobachten, welche nicht erweifen koͤnnen,
daß sie irgendwo ansäßig sind, und das Recht zu Handeln ordnungs mäsig erlangt haben, oder deren Waaren-
Vorrath von songeringen Gehalt ist, daß sie sich damit sortzubringen nicht vermögen, so wie in Ansehung
der herrenlosen Bedienten und Jäger, wenn sie nicht neben einem obrigkeitlichen Paß, worinn ihre Absicht, er
nen andern Dienst zu suchen, beurkundet ist, auch noch mit einem unverdächtigm Abschied, der nicht über ein
hülbes Jahr alt ist, versehen sind.
KC. 27. Trift ein Landdragoner einen fremden wandernden Handwerkspursch ohne gültige Kundschaft an,
oder findet er einen innländischen Handwerksgesellen, der ohne ein oberamtliches Certificat ausserhalb des Ober-
Amtsbezirks, wozu sein Wohnort gehört, Arbeit zu suchen vorgibt, oder innländische herumziehende Kesselsli-
ker, Hafenbinder, Korbmocher, Scheerenschleiser 2c.; welche nicht mit einem kreisamtlichen Erlaubnißschein
versehen sind, oder hervenlose Innländer, welche ausserhalb des Oberamts, unter welches sie gehören, sich als
Viehhirten, Feldhüter oder Dienstknechte verdingen zu wollen angeben, ohne ein Zeugniß ihre5 Oberamts vor-
weisen zu können, oder auch Versonen, welche in idren Wohnort confinirt worden sind, und solchen ohne obrig-
kritliche Erlaubniß verlassen haben: so hat er dieselbe ebenfalls zu arretiren, und vor die nächste Amtsstelle zu
fübren.
S. 28. Eine besondere Aufmerksamkeit haden die Landdragoner auf die Militairpersonen zu richten. Zu
solchem Ende baben sie jedem ihnen begegnenden Soldaten seinen Paß abzukordern, und diejenigen, welche sich
nicht damit legitimiren können, ohne Ausnakme der nächsten Orts= Obrigkeit zu überliefern.
Auf gleiche Weise sind auch alle fremde Deserteurs von ihnen festzuhalten, und bis zur nächsten Beam-
tung zu begleiten.
# 20. Da den ausländischen Handels-Juden die Durchreise durch das Königreich und die Besüch
der innländischen Jahrmarkte nicht anders gestattet wird, als wenn sie im Ausland als Schuzjüden wirkli
angesessen sind, oder wenigstens un Dienste eines Schuzjuden nehen, und mit einem auf ihre Reile besonders
cingerichkebn Paß versehen sind, welcher nicht nur von dem ersten Khnigt. Grenz-Weamten) sondern auch
von dem Beamten vetz Orts, wo der Jahrmarkt gehalten wird, zu visitiren ist: so die Eanddragoner
Keinen, dem diese Erfordernisse abgeben, passiren zu lassen und, wenn sie dergleichen Juden im Innern des
Königreichs antreffen, dieselbe an die nächste Beamtung zu übergeben.
. 30. In jedem Or#, welches die Landdragoner bei ihren Seeeifen besuchen, haben dieselbe 646
genau zu erkundigen, ob nicht verdächtige Personen, Landstreicher und andere, denen der Aufenthalt
und der Durchwandel im Koͤnigreich untersagt ist, von den Wirthen oder andern Einwohnern beherbergt
worden sind, ob nicht Soldaten daselbst ohne obrkgkeitliches Vorwissen übernachtet haben, ob nicht die
Wirthe oder andere Einwohner die ihnen bei Beherbergung der Fremden obliegende Anzeige oder Erlaub-
niß= Einholung unterlassen haben. Was ihnen von dergleichen Unordnungen bekannt wird, haben sie dem
Distrikts-Beamten, oder, wenn die Sache leinen Verzug leiden würde, dem nächsten Orts-Vorgesetz-
ren anzuzeigen.
s Neben der den Landdragonern und Landfuͤsilieren zunächst obliegenden Aufsicht auf verdächti-
ge und der oͤffentlichen Sicherheit gefaͤhrliche Personen haben dieselbe zugleich auch auf andere dem ge-
meinen Wesen nachtheilige und den besiehenden Gesetzen zuwiderlaufende Unordnungen, namentlich auf
das Nachrschwärmen, auf das allgulange Wirthshaussigen, das verbotene Spielen, auf Joll-Accis=
Umgelds= und JZehend -Desrandationen, auf unerlaubtes Haufiren, auf den Gebrauch falscher Waagen,
Ellen und Gewiehrs, auf das Wildern und verbotene Schiessen, auf Beschädigung der Obst= und Al-
lecn-Bäume, der öffentlichen Gebände, Monumente, Brücken und Ruhebänke, auf Holz= und Waid-
Ercesse, auf das Dreschen bei Nacht und das Besuchen der Ställe und Scheunen bek offenem Licht, auf
ras gefährliche Hanfdöorren, und andere Verfehlungen gegen die Fener-Ordnung 1c. aufmertsam zu
rn, und von allem, was sie wahrnehmen, der hiezu gecigneten obrigkeirlichen Behörde die Anzeige
machen; wogegen ihnen von allen durch ihre Anzeige veranlaßten Geldstrafen die gesetzlich bestinmte
abring= Gebühr, und wo die Gescue nichts bestimmen, der dritte Theil des Straf-Betrags überlag-
Kn wirb.
SESie werden jedoch gemessenst angewiesen, dieses nur als ein gelegenheitlich zu verrichtendes Neben-
Geschäft auzusehen, und darüber den Hauptzweck ihrer Anstellung niemahls aus dem Auge zu vorlieren.