Nro. 41. 1809. 349
Königlich, Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 26. Aug.
General-Rescript, den Wilddiebstahl der Forst= und Jagd-Ossteianten bekr. d. d. Eßlingen,
den 15. Jul. 18co.
Da Wir allergnädigst verordnet haben, daß in Zukunft jeder, eines Wilddiebstahle
während seiner Amtsführung überwiesene Forst- und Jagd Offteiant, neben der Cassarion
und dem Schadens= Ersaz, mit einer körperlichen Strafe von wenigstens Sechsmonatlicher
Festungsarbeit belegt werden solle, so wird solches sämtlichen Forst= und Jagd-Offieianten
hierdurch bekannt gemacht. Daran 2c. Königl Ober-Justiz-Collegium 1. Senats.
- Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Gener al-Verordnung d. d. 14. Aug. 1809. Die V.rwahrung der Dungeruben betr.
Da die Nachläßigkeit in Verwahrung der Schleimlöcher oder Gruben, in welche der
Ablauf aus den Vtehställen und von den Dungstätten abgeleitet, und anderer flüssiger Un-
rath gesammele wird, schon mehrfältig Unglüksfälle nach üch gezogen hat; so wird hiemie
verordnet, daß dergleichen Gruben, wenn sie nicht gehörig bedekt werden kännen, wenig-
stus miu einem 3 Schuh hohen Geländer von Brettern eingemache werden sollen.
Wer die Beobachtung dieser Verschrift unterläßt, wird mit einer Geldbuße von sechs
Gulden, und wenn ein wirklicher Schaden daraus entstanden wäre, mit einer den Umstän-
den angemessenen Leibesstrafe belegt.
Wo in Städten ausgemanerte Dunggruben zu Aufbewahrung des Düngers sich beßi-
den, sind die Etgenthümer derselben verbunden, sie mit Dreilingen wohl zu verwahren, und
üie ntemals ohne Aufsicht offen stehen zu lassen, widrigenfalls sie die oben angesezte Strafe
zu befahren haben werden. Decret. Steuttg. in Königl Ober-Regier. Ober- Polizet Depar#.
den 12. Aug. 1809. Ad Mand. Sacr. Re. Alaj. propr.
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart, der indirekten Steuern,
die Berichte zu den Gesuchen um Wirthschafts-Concessionen betr. d. d. 18. Aug. 1800.
Da die amtlichen Berichte zu den Gesuchen um Wirthschafis-Concessionen theils un-
wekmäsig, heils unvonständig erstattet werden; so wicd den Königl. Beamten aufgegeben,
in diesen Bericheen folgendes zu berüksichtigen: