Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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1) wie viel Einwohner der Ork enthalte, 
2) wie viel 2) Schild" b) Speis" c) Gassenwirthe bereits daselbst vorhanden seyen, 
ob alle Wirthschaft treiben, oder wie viele von dieser Corcession keinen Gebrauch mar 
chen, und warum nicht? 
3) ob der Ort für die Wirthschafes-Gewerbe gut gelegen, und eine frequente Straße 
durch denselben führe? . 
4) ob der Supplikant ein gutes Praͤdikat habe, Vermoͤgen besize, und bereits ein Ge- 
werb treibe, das ihm einen hinlänglichen Unterhalt gewährt? 
5) ob sein Haus zu Etablirung einer Wirthschaft geeigner sei, und ob es in oder ausser 
dem Ort stehe? Wobei sich 
6) von selbst versteht, daß das Justizamt sich, wie bisher in podtzellicher Hinsicht zu uf- 
sern hat. Endlich und 
7) wenn einer bereits ein Wirethschafesrecht hat, und nur um Erweiterung desselben bit- 
tet, z. B von einer Gassen= in eine Speis-Wirthschafe; so ist jedesmal besonders 
zu bemerken: ob und wie viel Concessions-Geld bei Erlangung des ersten Wirchschafte- 
rechts bezahlt worden. Stutegart, den 18. Aug. 1809. 
Erneuerte Polizei-Verordnung, das Stillehalten der Sr Königl. jest At auf der 
Straße begegnenden Wagen betr. d. d. 18. Aug. 1809. 
Da man mit gerechtem Befremden und Mißfallen bemerken muß, daß von Fahrenden, 
die Seiner Königlichen Masestät auf den Land-Serassen und senst begegnen, die 
Allerhöchstdenselben schuldige Ehrfurcht öfters ausser Augen geseze, und auf eine unverant- 
wortliche Art verlezt wird, indem sie sich, statt stille zu halten, und gehörig auszuweichen, 
heraus nehmen, schnell an dem Königlichen Wagen vorüber zu fahren, oder demselben im 
Wege Ach zu stellen, wodurch die allerhöchste Person Sr. Königl. Majestät nicht sel- 
ten einer Gefahr ausgesezt wird; so siehr man sich veranlaßt, die bestehende Verordnung, 
daß alle Kurscher und Fuhrleute, überhaupt Jedermann, der ein Gefährt führt, wenn er 
dem Wagen Sr. Königl. Majestät begegnet, oder demselben voranfährt, sogleich auf 
die Seite fahren, und so lang stille halten soll, bts Se. Königl. Majestát vorüber 
passirt sind, um so ernstlicher zu erneuren, als man solche grobe Verlezungen gegen die der 
allerhöchsten Person Sr. Königl. Majestät auf jede Weise zu bezeugende Ehrfurcht 
empfindlich bestrafen wird. Stuttg. den 18. Aug 1#3og. Kön. Ob. Polizei-Direction. 
Straf-Erkenntnisse des Königl. Ober- Justig-Cellegi# I. Senats. 
Ad Mand. Sacr. Regiæ Maj. 
Am zo. Jun. 1809, wurde Heinrica Lienhard von Stuttgardt, wegen verheimlichter 
Schwangerschaft und Geburt, zur zweifährigen Zuchthausstrafe in Ludwigsburg verur- 
th lt. 
Am 11. Jul. wurde die von Joh. Lorenz Schmejer von Niedernhall wegen des an dem 
Boten Kraft verübton Verbrechens des Raubmords nach den Gesezen verwirkte Serafe des 
Rades, durch allerhöchste Begnadigung, dahin abgeändert, daß derselbe mit dem Schwerde 
vom Leben zum Tod gebracht, sein Leichnam auf das Nat geflochten, und das nach Abzug
	        
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