Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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viduen vom zurükgelegten ráten bls zum angetretenen goten Jahr in die Conscriptions- Liste 
einzutragen, worüber die besonders auegefertigte Instruction die näheren Bestimmungen an- 
eben wird. 
Diese Liste umfaßt alle diejenigen Individnen,, die zu dem Ober-Amts-Bezirk gehören, 
und in die Famtlien-Register daselbst eingetragen sind. « 
Nurdana,wanneinMilitckkiPflichttgersichausserseinem«Gebukts:"Ort-bleübeudetc- 
blirt hat, wird er nicht mehr daselbst, sondern an dem Orr seines gegenwärtigen Aufent- 
halts conseribirr. « 
Eine Abschrift dieser Listen, mit genauer Bemerkung aller von der Conscriptions- 
Commisston verlangten Norißen ist jährlich, und zwar unmittelbar nach geendigter Muste- 
rung an dieselbe einzusenden. 
Für die durchaus richtige und vollständige Führung dieser Listen machen Wir Unsere 
Ober-Beamte, vorzüglich aber Unsere Kreis-Hauprleute verantworrlich, und werden eine jede 
darinn entdekte Unricheigkeit mit Nachdruk bestrafen. 
K. 18. Aushebung. 
Die wirkliche Aushebung und Absendung zu demjenigen Corps oder Regiment, dem 
der Conseridir#te zugetheilt worden ist, geschieht unter Asststenz des Kreis-Hauptmanns und 
Ober-Ammmanns durch einen zu Vornahme dieses Geschäfts besonders beorderten Officier. 
F. 10. Diensizeit. 
Die Dienstzeit wird in der Regel bei der Infamerie auf Acht, und bei der Cavalle- 
rie und Arcillerie auf Zehen Jahre bestimmt. 
Nach Endigung derselben sinder die Entlassung stact, welches zweimal im Jahr, nem 
lich im Frühjahr und Herbst geschteht. 
Während der Dauer eines Kriegs kann jedoch von denjenigen, deren Dienstzeit wäh- 
rend dem Lauf desselben sich endigen würde, der wirkliche Austritt und die Entlassung aus 
dem activen Dienst nicht nachgesucht werden, sendern ein jeder ist in diesem Fall verbun- 
den. so lange fortzudienen, und bei seiner Fahne zu bleiben, bis der Friede dem Krieg und 
den Gefahren des Vaterlandes ein Ende gemacht haben wird. 
§. 20. Fortsctzung. 
Keiner Unserer Unterkhanen, welcher dem Vaterlande die bestimmte Reihe von Jah- 
ren seine Kräfte gewidmet, und selne Pflichten getreu erfüllt hat, wird zu Eingehung einer 
zweiten Capitulatlon gezwungen werden. 
« · s.21.Bclohnuk.-gcn. 
· FürdiejenigenunfcrerK.Untekthanen,welchedurchlangeDienstzeltindemMill- 
taͤr, sch Unserer allerhoͤchsten Zufriedenheit und des Danks ihres Vaterlandes durch beson- 
dere Trene und Tapferkeit vorzüglich würdig machen #verden, haben Wir bereits durch veste 
Gründung des Milicär-Verdienst-Ordens, für welchen Wir aus den Uns angefallenen Mal- 
theser-Ordens-Gütrern und Renten einen Penstons-Fon#d zu stisten Uns vorbehalren, und 
durch Ertheilung militärischer Verdienst-Mednillen ein dusserliches Kennzeichen ihrer Ver- 
dienste gestifter; Wir haben aber auch für diejenige, welche in Ausübung ihres Diensts 
oder durch Alrer untauglich geworden sind, durch Einrheilung in die Inraliden-Compagnien, 
durch Aufnahme in das Invaliden-Haus, durch Abreichu#g ihres vollen Gehalts noch be-
	        
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