Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 52. 1 8600. 457 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 11. Noo. 
  
  
Königl. Conseriptions-Commission. Verordnung wegen Behandlung der Hei 
31 Conseriv S e Ee zssto in der Maeg #urar. 5 ns der Heiraths- 
Man hat die Bemerkung machen muͤssen, daß die Heiraths-Concessions-Gesuche in 
der Minderjährigkeit, und die dazu erstattete Beiberichte nicht immer all dasjenige enthal- 
ten, was hiebet erforderlich ist, um über einen vorliegenden Fall nach den verschtedenen hie- 
bei zu würdigenden Rüksichten cognosciren zu können, daher man sich veranlaßt finder, fol- 
gende Vorschriften denen Kreis= und Oberämtern zu ertheilen: 
1) Es wird als Beilage erfordert ein Taufschein. 
) Ein Ertrakt ans der Conscriptions-Liste, 
3) Wenn körperliche Gebrechen eines Cantonisten mit zur Sprache kommen, ein Exrerake 
des Vistrations-Protokolls, unter namemtlicher Bemerkung, wer die visttirende Aerzte 
ewesen. . 
g Beedes kann auf einem und ebendemselben Bogen extrahirt werden. 
Bei unbedingter Untuͤchtigkeit ist zu bemerken, ob der Camtonist ein oder zwssmal 
sowohl von Civil= als Milicär-Aerzten als absolut unbrauchbar erkannt worden. 
4) Die Beiberichte der gemeinschaftlichen Oberämter müssen denen Kreis-Aemtern zur Be- 
kraftigung zugesandt werden. 
5) In den Berichten muß bemerkr werden, ob der Supplikant sich nie gegen die Conserip- 
tions-Geseze verfehlt, ob er eine gute Aufführung, auch Tüchtigkeit habe, einer Haus- 
haltung, Gewerb oder Feldbau vorzustehen, und ob er im Stande sete, eine eigene Fa- 
milie zu ernähren. « · * 
Da die Gesuche um Minderjährigkeits-Dispensation zum Behuf des Helcathens ssch 
gewöhnlich auf Familien-Verhälrmisse gründen; so sflud solche und die daraus entsprin- 
gende Nochwendigkeit der Heirath eines minderjährigen Cantonisten in den Berichten 
gewissenhaft und genau anzuföhren. . ·- 
d)EndlichwirdivondenKreis-1mdsOberämternertvarter,baßsiedieMiudekjährfge,bei 
denenseinewichtigeunddringendeGründezuDispensationenvorliegen,vonselbstvoin 
unnöthigenSupplicireaabhaltenwerdemStungart,den7.Nov·ksoq. 
Königl. Conseriptions-Commission.
	        
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