Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 57. 1809. 497 
Koͤniglich, Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakk. 
Samstag, 16. Dec. 
  
Königl. Verordnung, betr. die im Ausland gedrukten Schriften Königl. Unterthanen. 
Da Se. Königl. Maj. durch ein allerhöchstes Decret d. d. Paris usten dieses aller- 
zuddigst befohlen haben, daß künftighin alle Drukschriften, welche von Königl. Unterthanen 
verfaßt, im Auslande ohne die disseuige Cenfur passirt zu haben, gedrukt worden, und auf 
welchen gleichwohl nicht der Druk, sondern der Wohnort des Verfassers angegeben ist, der 
Absaz im Königreich verboten, und alle in Umlauf kommende Exemplare mit der Confsca- 
tion belegt werden sollen; so wird dieser allerhschste Befehl zur allgemeinen Nachachtung 
bekannt gemacht. Decr. Stuttgart im Königl. Ober-Cenfur-Cellegium, den 11. Dec. 1808. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Mej. 
Decret der Kön. Ob. Fin. Kammer, Depart. der indirekten Steuern, G. d. 6. Dec. 
1800. die Verzollung des auf den Königl. Postwägen durch das Königreich transitirenden 
baaren Velds betreffend. 
Da Se Königl. Maj vermög allerhöchsten Resolution d. d.5. vor. Mon, aller- 
gnädigst verordnet haben, daß der Zoll von dem auf den Königl. Postwägen durch das Ks- 
nigreich rransitirenden baaren Geld oder Contami vom 1. Jan. 1810. an aufgehoben wer- 
den soll, hingegen allee, was blos als Valor bezeichnet ist, es mag darunter begriffen seyn, 
was da will, dem bisherigen Zoll unterworsen bleibe; so werden die Königl. Ober: Zollám- 
ter von dieser allerhöchsten Verordnung zu ihrer Nachachtung in Kenntnis geseze. 
Monitorium, die Einsendung der Berichte über das Vermögen der Desertcurs betr. 
Mehrere Königl. Oberémter haben die Vermsgers= Berichte von verschiedenen Deser- 
teurs noch nichr erstattet, welche ihnen bis zum Mona: August d. J. als der Erscheinung 
der neuen Conscriptions-Ordnung ausgegeben worden sind 
Es ergehet daher an alle, bei welchen dergleichen Retardate haften, die allgemeine Er- 
innerun?, solche Berichte aufs bäldeste zu erstatien, damit man nicht gemüßtgt wird, spe- 
eielle Verfügungen zu treffen. Sturtgart, den 3. Dec. 1800. Kon. Kriegs-Collegium.
	        
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