Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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ersichtlich  gemacht  werden.  Das  Geschäftsverzeichnis  ist  aller  zwei  Monate  während  des
Dienstes  bei  einer  Behörde  dem  Vorstande  oder  dem  von  ihm  bestimmten  Beamten,
während  des  Dienstes  bei  einem  Rechtsanwalte  diesem  zur  Einsicht  und  Vermerkung  der
Einsicht  vorzulegen.  Es  ist  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  zweiten  Prüfung  (Verordnung
vom  11.  Oktober  1889  §F  2)  beizufügen.

&12.  Aus  den  während  des  Dienstes  bei  einer  Justizbehörde  gefertigten  größeren
schriftlichen  Arbeiten  hat  der  Referendar  sechs  auszuwählen  und  mit  dem  Gesuch  um
Zulassung  zur  zweiten  Prüfung  vorzulegen.  Ist  die  Arbeit  in  Urschrift  zu  Akten  genommen,
  so  ist  eine  Abschrift  vorzulegen,  für  deren  Herstellung  der  Referendar  selbst  zu
sorgen  hat.

Drei  von  den  Arbeiten  sollen  Urteile  in  einer  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeit  sein.
Im  übrigen  sind  außer  Urteilen  auch  Streitstandsdarlegungen  mit  Abstimmungsvorschlag,
Beschlüsse  in  einer  Beschwerdesache,  Gutachten  und  ähnliche  Aufgaben  in  den  dem  Referendar
  während  des  Vorbereitungsdienstes  vorgekommenen  Rechtsfällen  zur  Vorlegung
geeignet.

Zu  Urteilen  und  urteilsähnlichen  Arbeiten  hat  derjenige,  dem  die  besondere  Anleitung
  des  Referendars  oblag,  eine  Beurteilung  hinzuzufügen,  die  erkennen  läßt,  ob  die
in  der  Arbeit  in  Frage  stehenden  tatsächlichen  Verhältnisse  vollständig  und  richtig  wiedergegeben
  seien.

13.  Besteht  der  Referendar  die  zweite  Prüfung  nicht,  so  weist  ihn  auf  Ansuchen
das  Justizministerium  in  den  Vorbereitungsdienst  zurück.  Besteht  er  die  zweite  Prüfung
auch  zum  anderen  Male  nicht,  so  gilt  der  Vorbereitungsdienst  als  beendigt;  das  Justizministerium

  kann  jedoch  nach  Bedarf  den  Referendar  zu  amtlicher  Weiterverwendung  in
den  Justizdienst  übernehmen.

14.  Das  Justizministerium  kann,  soweit  nicht  das  Reichsrecht  entgegensteht,  von
einzelnen  Vorschriften  dieser  Verordnung  Befreiung  eintreten  lassen.

15.  Der  8  12  dieser  Verordnung  tritt  erst  vom  1.  Juli  1904  an  in  Geltung.
Die  Referendare,  die  sich  bis  dahin  zur  zweiten  Prüfung  melden,  sollen  wenigstens  einzelne
  größere  schriftliche  Arbeiten  der  Meldung  beifügen.

Dresden,  den  1.  Februar  1904.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  Otto.
Kurth.