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Reltern-Officianten. Ihre Functionen sollen so viel moslich vereinfacht werden, VII. 466. Wann
und von wem zu beeidigen, edend.
RBeltern, Schreiber. VWorschrift für dieselben, Acc. O. F
Kinderblattern. General-Verordunng gegen ihre 3e . VIII. 240. S. Kuhpocken.
KRirchenwesen. Sowohl der evangelischen als kathol. Religion gehdrt zum Geschöftskreise des Geistl.
Departements, 5 M. §. 8S. Das gesammte evan r elische siehr unter der Aufsicht des K. Ob.
Lonsisterium# . Das der reformirten Gemeinden erhält einen derpenntlichen Vor-
fteher, IX. ei den Synoden der ref. Geistlichen soll ein Mitglied des K. Ob. Consisto=
riums ah an Commissär anwesend seyn, a18. Vorgesezte der katholischen Kirche, O O. M.
63. Verhältnis der zu adelichen Gürern gehbrigen Kirchen, &. 65.
Al#chem Unstalten. Stehen in Bezug auf das Rechnungswesen unter der Anfsicht des Rechn. Dep.
171.
Rirchen- Pienstc. Bei 40,Deschng de derselben- hat der Minister der geistl. ngelegenheiten Sr. Maj, den
Vortrag zu machen S. Patronats-Be#fuanisse, Prüsungen u. o. — der kathol. Beist.
Rath monirt die 5.. Mh 50 üiber die Beschaffenheit der erledigten, IX. sg. Der dazu
bestimmte Termin wird verlängert, ebend.
Rirchen, Sabriken. Verleihung der ihnen zustehenden Gefälle, VIII. 320. Besteurung ihrer verzins-
lichen Capitalien, 425.
Hirchen-FSormulare. S. Viturgie.
Rirchen= Gebände. Sollen jeder christl. Religionsparthei gestattet werden, VII. 629.
Kirchen= Gebräuche. Die Christmetten und andere nächtliche Gotteodienste sind in allen katholischen
Kirchen des Kdnigreichs verboten, VII. 605.
Blrchen-Gur, evangel. VI. - aeikemung und Uebernahme der darauf haftenden Schulden und
Oollchertheiteng . 4. Jeder christl. Kirche wird der Genaß ihrer zu verwaltenden Güter und
Einkünfte zugesichert, VII. 0#0. Daß kein Religions- Theil auf den Mirgebrauch der Güter
und Einkünfte eines andern Anspruch zu machen habe, ebend.
RKirchen · Register. Neue, VII. Nr. 105. Formulare, tbend. Beil. Gedrubte Tabellen, 611.
Rirchen, Disstatlonen. Wie die damit verbundenen Kosten in den evangel. Gutherrl. Orten bestrit-
ten werden sollen, VIII. 203.
Rirchhfe. Vorschrift we en ihrer Anlegung, VIII. zos.
Rirchliche Einrhellung. ir Generalate und Dekanate, O. M. 9. 61. VII. Nr.
Rlag, Sachen. Welche S. Maj. unmittelbar vorgerragen werden dürfen, und ullin.— nicht, VI. 20.
F. 1. 2. Was für Klagen gegen die untern Civil-Gerichts-Stellen bei dem II. Ob. Just. Se-
nat anzubringen seien, 40. K. 32.
Hecbau. In wie fern von der Zehent-Entrichtung befreit oder nicht, VIII. 350
Rleem.ister. Anfbebung der auf ihnen ruhenden Vuruchrigkeit iu Hinsicht auf ## (lit. Conseription,
VIII. 300. Verlangte Verichterstattung über verschiedene sie betreffende Fragen, 420.
Bohlenbrennen. Ist ohne Erlaubniß und Anweisung der Ob. Forstämter nicht gestakter, VII. 3 10.
Verhalten der Kohlenbrenner und Kohlenbauern, ebend. ·
Bönigt. Fauch# Die Angelegenheiten desselben besorgt das Cabinets- Ministerium, O. M. p. 3.
Bemgefeld. r
irs . anifest, die Annahme derselben betr. VI. r. Damit verbundene Sonverainetät u.
neue Ordnung der Dinge, 3. Feierlicher Gedaͤchtuistag ihrer llnabe: VII. 11. .
Kraͤmereyen. Sind der Aufsicht des Ob. Pol. Dep. umterworfen, VII.
Rranken Anstalten, dffentliche. Sind dem Med. Dep. übergeben, VII. 33 9. 17. Ausnahmen
ebend, Diesfalsige Einschränkung *-i#
rankenwärter= Unterricht. VII. 567.
rankheiten innerliche. Duͤrfen ul von beeidigten Aerzten behandelt werden, VIII. 313. J. 2.
kusnahmen, ebend.
Kränter, giftige. Was deshalb Eltern und Schullehrer, Apotheker und Kräutersammler zu beob-
achten haben, VIII. 353. ·.«·