fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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8. 19. 
Dampfkessel überhaupt dürfen unter keinen Umständen mit schweren und eingemauerte 
Kessel auch nicht mit feuerfangenden Materialien bedeckt werden. 
g. 20. 
Die Feuerung von Dampfkesseln ist in der Art anzulegen, daß der Rauch moͤglichst 
vollkommen verzehrt wird, und die Kanäle zum Abführen desselben, sowie des Feuers 
durch und um den Dampfkessel an ibrer höchsten Stelle wenigstens noch 3 ½ Zoll unter 
dem vorgeschriebenen niedersten Wasserstand liegen. 
An dem Ende der oberen Feuer= oder Rauchkanäle find leicht verschließbare horizom 
tale Oeffnungen anzubringen, welche sich bis zum höchsten Punkt derselben erstrecken. 
g. 21. 
Die Umfassungswandungen des Raumes, in welchem ein Kessel aufgestellt wird, find, 
insoweit sie weniger als 1½ Fuß von dem Kefselgemäuer und weniger als 6 Fuß in irgend 
einer Richtung hin von der Schüröffnung entfernt stehen, auf Stockhöhe von Stein min- 
destens 5 Zoll dick herzustellen. 
Oberhalb der Schüröffnung ist Holzwerk bis auf 6 Fuß Entfernung einschließlich 
unzuläßig. , 
Der Boden darf auf die gleiche Entfernung von dem Kesselgemäuer oder dem Kessel 
nicht aus Holz bestehen. 
Wo indessen im einzelnen Falle nach den allgemeinen Bau= und feuerpolizeilichen 
Vorschriften binsichtlich der Feuersicherbeit strengere Anforderungen zu machen find, kommen 
diese Vorschriften zur Anwendung. 
g. 22. „ 
Zur Abführung des Rauchs aus feststehenden Dampfkesseln ist ein Kamin von Stes“ 
nen oder Eisen herzustellen. » 
Die Weite des Kamins richtet sich nach der Stärke der Feuerung, darf jedoch nicht 
geringer seyn, als die für gewöhnliche Kamine bestehenden Vorschriften festsetzen. n 
Die Höhe des Kamins ist unter Berücksichtigung der benachbarten Gebäude im ein 
zelnen Falle zu bestimmen. 
Beträgt die Entfernung der benachbarten Gebäude, vom Kamine zum Dachfirst 88 
messen, nicht mebr als 60 Fuß, so muß jedenfalls die Ausmündung des Kamins ven
	        
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