fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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rungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, so haften die Arbeitgeber 
als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge, und dies zwar ohne 
Unterschied zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung. Dabei ist 
selbstverständlich vorausgesetzt, daß die mehreren Beschäftigungs- 
verhältnisse die Versicherung bei einer und derselben Kasse be- 
gründen. 
Soweit ein Arbeitgeber die Kasse wegen der Beiträge befrie- 
digt, kann er von den anderen als Gesamtschuldner haftenden 
Arbeitgebern anteilige Erstattung nach Maßgabe des $ 426 BGB. 
verlangen. Dieser Anspruch ist im ordentlichen Rechtsweg gel- 
tend zu machen. 
6. In Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnise der Angestellten, 
die der Dienstordnung unterstehen, entscheidet das Versicherungs- 
amt (Beschlußausschuß) (S. oben lit. A.). 
Für vermögensrechtliche Ansprüche gelten folgende besondere 
Vorschriften ($ 358 Abs. 2—4): Der Klage muß die Entscheidung 
des Oberversicherungsamtes vorangehen. In vermögensrechtlicher 
Beziehung ist neben dem versicherungsamtlichen Verfahren auch 
der ordentliche Rechtsweg zugelassen. 
Die in $ 358 Abs. 3 geforderte Vorentscheidung des Ober- 
versicherungsamtes ist nicht eine besondere Vorentscheidung über 
den vermögensrechtlichen Anspruch, sondern lediglich die endgül- 
tige Entscheidung des Oberversicherungsamtes nach Abs. 1 des 
5 358. Nur muß der disziplinarische Instanzenweg der RVO. er- 
schöpft sein, bevor wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche der 
ordentliche Rechtsweg beschritten werden kann und darf. Die 
Disziplinarentscheidung ist für die ordentlichen Gerichte nicht prä- 
judiziell. 
Soweit es sich aber um die Festsetzung von Geldstrafen han- 
delt, ist der Rechtsweg ausgeschlossen ($ 358 Abs. 3). 
7. Bei Streitigkeiten über Rückerstattung von nicht von der 
Kasse zu übernehmenden Kosten entscheidet nicht die Aufsichts- 
behörde, sondern das ordentliche Gericht. Ebenso kann die Rück-
	        
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