— 536 —
rungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, so haften die Arbeitgeber
als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge, und dies zwar ohne
Unterschied zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung. Dabei ist
selbstverständlich vorausgesetzt, daß die mehreren Beschäftigungs-
verhältnisse die Versicherung bei einer und derselben Kasse be-
gründen.
Soweit ein Arbeitgeber die Kasse wegen der Beiträge befrie-
digt, kann er von den anderen als Gesamtschuldner haftenden
Arbeitgebern anteilige Erstattung nach Maßgabe des $ 426 BGB.
verlangen. Dieser Anspruch ist im ordentlichen Rechtsweg gel-
tend zu machen.
6. In Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnise der Angestellten,
die der Dienstordnung unterstehen, entscheidet das Versicherungs-
amt (Beschlußausschuß) (S. oben lit. A.).
Für vermögensrechtliche Ansprüche gelten folgende besondere
Vorschriften ($ 358 Abs. 2—4): Der Klage muß die Entscheidung
des Oberversicherungsamtes vorangehen. In vermögensrechtlicher
Beziehung ist neben dem versicherungsamtlichen Verfahren auch
der ordentliche Rechtsweg zugelassen.
Die in $ 358 Abs. 3 geforderte Vorentscheidung des Ober-
versicherungsamtes ist nicht eine besondere Vorentscheidung über
den vermögensrechtlichen Anspruch, sondern lediglich die endgül-
tige Entscheidung des Oberversicherungsamtes nach Abs. 1 des
5 358. Nur muß der disziplinarische Instanzenweg der RVO. er-
schöpft sein, bevor wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche der
ordentliche Rechtsweg beschritten werden kann und darf. Die
Disziplinarentscheidung ist für die ordentlichen Gerichte nicht prä-
judiziell.
Soweit es sich aber um die Festsetzung von Geldstrafen han-
delt, ist der Rechtsweg ausgeschlossen ($ 358 Abs. 3).
7. Bei Streitigkeiten über Rückerstattung von nicht von der
Kasse zu übernehmenden Kosten entscheidet nicht die Aufsichts-
behörde, sondern das ordentliche Gericht. Ebenso kann die Rück-