Rro. 17. 18310. 137
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatkt.
Samstag, 21. April.
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Decret Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart, der directen Steuern , an
sämtliche Ober-und Cameral-Beamten, die Einlieferung der Steuer-Gelder und die Jahrs-
Abrechnung mit Kdn. General= Steuer= Casse für 1810. betr. d. d. 16. Apr. 1810.
Da bei dem bevorstehenden Rechnungs-Schluß alle verfallenen Steuer-Gelder zur Ge-
neral-Steuer-Casse eingeliefert seyn müssen: so wird den Ober= und Cameral= Beamten
hiemit ernstlichst aufgegeben, die nachdrüklichsten Verfügungen zu treffen, daß diese Steuer-
Weder noch vor den Jahrs-Abrechnungen, welche im Laufe des künftigen Monats von al-
len Amtspflegen des Königreichs ohne alles Fehlen eingeschikt seyn müssen, gehörig einge-
liefert werden und in denselben keine Ausstände erscheinen, welche nicht auf eine legale
Weise zu rechrferrigen sind. Zu dem Ende ist besonders über diejenigen Posten, welche auf
einer Vergleichung beruhen, wie J. B. Land-Dragoner und Invaliden= Kosten, eine genaue
Liquidation zu formiren, und solche der Abrechnung anzuhängen. Decr. Stuttg. in Kon.
Ob. Fin. Kammer, Depart, der direkten Steuern, den 16. Apr. 1810.
Straf-Erkenntnisse der Kdnigl. Conscriptions= Commission.
In Gemesheit eines von Königl. Conseriptions-Commissien unterm 14. April d. J.
erlassenen Decrets, ist der Militairpflichtige, Christian Schmid von Zizishausen, Oberamts
Nurtingen, da er sich fälschlich für einen Ausländer ausgegeben, und dadurch bewirkt hat,
daß er im Königreich ungehindert geduldet wurde, auch sich bei keiner der früheren Muste-
rungen gestellt, und sich unerlaubt in das Ausland entfernt hat, jedoch in Hinsicht, daß
er bei seinen körperlichen Gebrechen bisher zum Königl. Militaire noch nicht ausgehoben
worden seyn würde, zu vier wöchentlicher Festungs-Arbeitsstrafe condemnirt worden.
Vermög
» ecretsKönigLConscr.Commissiond.d.17.AprilwurdederMilitairpflich-
tige Gebhard choͤnberzger von Willarz, Oberamts Isny, wegen seines ungehor samen Aus—
bleibens bei der Aushebung vom Jaht 1809., und seiner abermaligen Entfernung nach
der Musterung des Jahrs rS10., in Hinsicht, daß derselbe sich nicht zur Aushebung qua-
üfteirt, mit einer dreiwochenrlichen Festungs-Arbeits-Strafe belegt, und sogleich an den
ct seiner Bestimmung abgelieferr.