Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 18. 1 8 1 . 145 
Koͤniglich, Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatkt. 
Samstag, 28. April. 
  
  
  
Die an die Post-Aemter verlangten eigenen Boten beir. 
Veon den Königl. Pôst-Aemtern ist die Anzeige gemacht worden, daß öfters auf 
Briefe, welche nach ihrer Addresse auf ein in der Nähe des Abgabs= Postamts liegendes 
Ort gehören, und durch die auf das Postamt instradirte Amtsboten in der Regel daselbst 
abgehohlt werden müssen, aussen auf der Addresse von dem Aufgeber bemerkt wird: 
„Lleich nach Ankunft durch einen erpressen Boten zu besorgen.“ 
Da aber schon der Fall eingetreten ist, daß der bedungene Lohn dem expressen Boten von 
dem Addressaten nicht ausbezahlt wurde, und die Belohnung desselben sodann dem Pest- 
Beamten zur Last siel; so hat man sich veranlaßt gefunden, um sowohl den Aufgebern 
wegen richriger Bestellung von dergleichen besondern Post-Aufgaben durch die Postbeamte, 
als den leztern wegen Ersaz des für die Versendung solcher Post-Aufgaben an die Addres 
sen ausgelegten Lohns an die expresse Boten, Sicherheit zu verschaffen, zu bestimmen, und 
hiemit zur Kenntniß des Publikums zu bringen, daß jeder Aufgeber, welcher wünscht, daß 
sein Brief von dem Abgabs-Postamt durch einen expressen Boten an die Addresse versen 
ver werden möchte, dieses Verlangen dem Aufgabs-Postamt mit Angebung seines 
amens und Zusicherung des Ersazes für den Lohn des expressen Boten schriftlich vor- 
lege, worauf sodann das Aufgabs-Pestamt einen solchen Brief oder Paket gleich den 
recommandirten Briefen behandeln, und in die Correspondenz-Charte eintragen, auch 
jenes in den au 
Ersz Vichtiger Besorgung seiner Post-Aufgabe, und das Abgabs-Postamt wegen dem 
es Lohns für den erpressen Boten Sicherheit erhält. Stuttg. den 17. Apr. 1810. 
Kön. Reichs-General= Ober-Post-Direction. 
Forderungen an die Kdn. Gen. Post-Casse oder an die Kön. Postämter betr. 
Man sieht sich veranlaßt, alle diejeni ie Kön. General- 
» - jenigen Personen, welche an die Koͤn. ral: 
Post-Tasse oder die Königl. Post ämter etwas zu fordern haben, aufzurufen, über 
ihre Forderungen sedesmahl einige Wochen nach Verfluß eines jeden Quartals die Rech— 
nung des vorhergehenden gehoͤrigen 
Szustellenden Empfangs-Schein bemerken wird; wodurch nun der Aufgeber 
Orté zu übergeben, indem wenn nach Verfluß eines 
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