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Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
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Stuttgart.
Der in dem Correspondenten von und für Deutschland in Nr. 117. vom 27. April
enthaltenen Angabe unter dem Artikel Paris, den 10. April: .
„daß der Fuͤrst von Thurn und Taxis in Hanau seine Residenz aufschlagen und die
„Stadt Dischingen mit ihrem Gebiet an den Koͤnig von Wuͤrttemberg ge—
„gen eine sehr betraͤchtliche Pension abtreten werde“
wird hiemit, was davon Wuͤrttemberg betrift, als unrichtig widersprochen.
General-Decret. Die Einsendung der Amtsschadens-Prejekte betr.
Ungeachter der in der Commun-Ordnung enthaltenen bestimmten Vorschrift, daß jähr-
lich um Georgit in jedem Oberamt ein sogenanntes Amtsschadens-Projekt entworfen, und
zur Ratification eingesender werden soll, so sind doch von vielen Oberämtern diese Projekte
auf den Jahrgang 18238. noch nicht eingekoinmen. Nun mag zwar bei manchen die Ursa-
che hievon theils in den Kriegs-Verhältnißen, theils in der Aemterkombination, zu suchen
seyn; da aber die Umstände jezt die Wiederherstellung der Ordnung gestatten, so wird den
Oberbeamten ernstlich aufgegeben, den Bedacht darauf zu richten, daß die Amtsschadens-
* jedes Jahr zu der gefezlich vorgeschriebenen geit verfaßt, und sofort dem Kreis-
leam grrahh: um solche mit seinen Bemerkungen an das Königl. Ober-Landeskskonemiee-= Col-
* Aukinzusenden= zugestellt werden, wie daun auch die Kreis= Steuerräthe selbst hiemit
zin Ke sirag erhalten, die allzulang ausstehenden Projekte einzufordern. Decr. Stuttgart,
im Kontg. Ober-LandesökonomieCollegium, den 26. April 1810.
Die von den Köon. Kreisaͤmtern uͤber die Gefaͤngnisse zu erstattenden Berichte betr.
I Durch ein allerhoͤchstes Decret vom 29. Jan. 1809. ist den Koͤnigl. Kreisaͤmtern zur
Pflicht gemacht, saͤmtliche Gefängnisse in ihren Kreis-Bezirken und zwar regulariter ber
Jahrs zweimal zu visitiren, und über den Erfund in Absicht ihrer Beschaffenheit der
Eingekerkerten, un
. ...ddmn Behandlung jedesmal an den I. Senat des Königl. Ober-Justiz=
Collegiums Bericht zu erstatten.
Dieser allerhöchsten Anordnung haben bisher nur wenige
tin volles Genüge geleistet, und S bAchst
man siehet sich deswegen veranlaßt, ste mit dem Anhang