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Königlich= Württembergisches
Staats-und Regietungs-Blatt.
Samstag, 2o. Jan.
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Authentische Erklärung der Kdnigl. General-Verordnung vom 14. Jun. 1900, die Abgabe der
Meditamenge und Gifte betr. d. d. PFr. Jan. 1810.
Se. Königl. Majestät haben auf die allerunterthänigste Anzeige, daß die König-
liche Verordnung vom 14. Jun. v. J. wegen Abgabe der Arzneien und Gifte an vielen
Orten unrichtig ausgelegt und angewendet werde, diesem Geseze folgende nähere Bestimmun-
gen zu geben allergnädigst geruht:
1) Da die gedachte Verordnung nur von Medicamenten und Arzneien, welche nicht
ehne Recept abgegeben werden sollen, handelt; so versteht es sich von selbst, daß diejenigen
Waaren-Artikel, welche nicht als Medicin, sondern theils zu den verschiedenartigen Gewer-
ben, theils zu Hauß, und Landwirthschaften, theils zu physikalischen Untersuchungen ge-
braucht werden, unter jenem Verbot nicht begriffen sind.
2) Insofern auch uncer den wirklichen Arzneimitteln theils verschiedene Kräuter, Bläü-
then, Saamen, und Wurzeln, deren Heilkräfte allgemein bekannt, und die überall sowohl
in, als ausser den Arotheken zu haben sind, theils andere Simplicia und Composita
sich befinden, welche im gemeinen Leben täglich in Anwendung kommen: so ist zu Vermei-
dung willkührlicher Auslegungen, Umgehungen, und Contraventionen des Gesezes, das hie-
nach beigefügte vollständige Verzeichniß derjenigen Arzneimittel, welche ohne ein Recept nicht
abgegeben werden dürfen, verfertigt worden.
3) Von den in diesem Verzeichniß enthaltenen Vieharzneien darf an Niemand etwas
abgegeben werden, der nicht durch ein, uͤbrigens ohne Stempel auszustellendes Zeugniß des
Vieharzts, oder in dessen Ermanglung der Orts-Polizei-Behörde. glaubwürdig bescheini-
gen kann, daß er derselben für sein Vieh bedürfe, und daß kein Verdacht eines damit zu
treibenden Mißbrauchs gegen ihn vorhanden sei. Diese Zeugnisse sollen von den Apothekern
und Marerialisten wohl aufbewahrt werden.
4) In Ansehung der Gifte bleibt es zwar in der Regel bei der Verordnung, daß
kein Gift ohne einen schriftlichen Schein eines Arztes oder Wundarzts abgegeben werden
soll; hingegen wollen Se. Königl. Majs. Ausnahmsweise gestatten, Waaren-Artikel,
welche unter die Giste gezählt werden, an Gelehrte, Künstler, und Handwerksleute abfol-