Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regietungs-Blatt. 
Samstag, 2o. Jan. 
  
  
  
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Authentische Erklärung der Kdnigl. General-Verordnung vom 14. Jun. 1900, die Abgabe der 
Meditamenge und Gifte betr. d. d. PFr. Jan. 1810. 
Se. Königl. Majestät haben auf die allerunterthänigste Anzeige, daß die König- 
liche Verordnung vom 14. Jun. v. J. wegen Abgabe der Arzneien und Gifte an vielen 
Orten unrichtig ausgelegt und angewendet werde, diesem Geseze folgende nähere Bestimmun- 
gen zu geben allergnädigst geruht: 
1) Da die gedachte Verordnung nur von Medicamenten und Arzneien, welche nicht 
ehne Recept abgegeben werden sollen, handelt; so versteht es sich von selbst, daß diejenigen 
Waaren-Artikel, welche nicht als Medicin, sondern theils zu den verschiedenartigen Gewer- 
ben, theils zu Hauß, und Landwirthschaften, theils zu physikalischen Untersuchungen ge- 
braucht werden, unter jenem Verbot nicht begriffen sind. 
2) Insofern auch uncer den wirklichen Arzneimitteln theils verschiedene Kräuter, Bläü- 
then, Saamen, und Wurzeln, deren Heilkräfte allgemein bekannt, und die überall sowohl 
in, als ausser den Arotheken zu haben sind, theils andere Simplicia und Composita 
sich befinden, welche im gemeinen Leben täglich in Anwendung kommen: so ist zu Vermei- 
dung willkührlicher Auslegungen, Umgehungen, und Contraventionen des Gesezes, das hie- 
nach beigefügte vollständige Verzeichniß derjenigen Arzneimittel, welche ohne ein Recept nicht 
abgegeben werden dürfen, verfertigt worden. 
3) Von den in diesem Verzeichniß enthaltenen Vieharzneien darf an Niemand etwas 
abgegeben werden, der nicht durch ein, uͤbrigens ohne Stempel auszustellendes Zeugniß des 
Vieharzts, oder in dessen Ermanglung der Orts-Polizei-Behörde. glaubwürdig bescheini- 
gen kann, daß er derselben für sein Vieh bedürfe, und daß kein Verdacht eines damit zu 
treibenden Mißbrauchs gegen ihn vorhanden sei. Diese Zeugnisse sollen von den Apothekern 
und Marerialisten wohl aufbewahrt werden. 
4) In Ansehung der Gifte bleibt es zwar in der Regel bei der Verordnung, daß 
kein Gift ohne einen schriftlichen Schein eines Arztes oder Wundarzts abgegeben werden 
soll; hingegen wollen Se. Königl. Majs. Ausnahmsweise gestatten, Waaren-Artikel, 
welche unter die Giste gezählt werden, an Gelehrte, Künstler, und Handwerksleute abfol-
	        
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