Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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sonen fallen; so hat der Stadt= Amts oder Gerichtsschreiber, oder Substitut, welcher die 
Theilung vornimmt, zugleich auch den Becrag des den Waisen= und Zuchthäusern zufallen- 
den Antheils zu berechnen, und in das Theilungs-Instrument einzutragen, wovon ein be- 
glaubigter Auszug dem Untereinbringer zuzustellen ist. 
In Hinsicht auf den richtigen Einzug dieses Gefaͤlls, haben die Koͤnigl. Beamte, die 
Waisengerichte und ihre Aktuare eben dasjenige zu beobachten, was ihnen in Ansehung des 
herrschaftl. Abzugs zur Pflicht gemacht ist. 
g. 11. 
Was die den Waisenhaͤusern zustehenden besondern Gefaͤlle, und zwar namentlich die 
Gefaͤlle vom monatl. Opfer und vom Opfer bei Taufen betrift; so hat der Untereinbringer 
jedesmal nach geendigtem Gottesdienst, was an Opfer fuͤr das Waisenhaus gefallen ist, in 
Gegenwart des Geistlichen zu zaͤhlen, welcher letztere nicht nur den Betrag des von dem 
Einbringer in Empfang genommenen Geldes gleichbald in dessen Partikular einzuschreiben, 
sondern auch am Ende des Jahrs, daß nichts weiter gefallen sey, darinn zu beurkunden hat. 
G. 12. 
Bei feyerlichen Hochzeiten oder Ehe-Verspruchsmalzeiten har der Uncereinbringer ent- 
weder eine Büchse zu einer freywilligen Beystener für die Waisen aufzustellen, oder, wenn 
diese Art der Einsammlung der Erwartung nicht entspräche, sich selbst an den Ort des Gast- 
mals mit seinem Partikular zu begeben, und um einen Beitrag anzusuchen. 
Der Betrag desjenigen, was die Gäste zusammengelegt, oder die Brautleute im Namen 
derselben entrichtet haben, ist durch den Bräutigam in dem Rechnungs-Parrikular jedesmal 
zu beurkunden. 
G. 13. 
Bei gerichtlicher Erkennung über die in der General-Verordnung vom ##ten Febr d J. 
genannten Kontrabte, so wie bei Güter-Mühl-Schaafwaide= und andern Verleihungen der 
Kommunen und milden Stiftungen haben die Magistratspersonen, welche der Verhandlung 
anwohnen, die Kontrahenten und Beständer auch zu einer freiwillizen Gabe für die Waisen 
aufzufordern, und diese mit einer besondern Urkunde dem Untereinbringer zuzustellen. 
G. 14. 
Wird ein Lehrjunge bei einer Handwerkslade ein oder ausgeschrieben; so ist es die 
Pflicht des Ob. Amtmanns und der Zunftmeister, die Eltern oder den Pfleger des Lehrjun- 
gen oder denjenigen, welcher die Bezahlung der Ein= und Ausschreibkosten übernommen hae, 
zu einem besondern Beitrag für das Waisenhaus zu veranlassen. - ' 
Was auf solche Art freiwillig gegeben wird, ist in das Jungenbuch einzutragen, und 
darinn von dem Gebenden durch feine Unterschrift zu beurkunden. 
Am Ende des Jahrs aber ist der Belauf saͤmtlicher Beitcäge mit einem durch den 
Zunftrechnungssteller aus dem Jungenbuch zu fertigenden Auszug dem im Ort der Hand- 
werkslade befindlichen Untereinbringer zu überliefern.
	        
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