Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

  
Einnahm-Geld 
von neuen Bürgern und Bürgerinnen. 
  
Von einem Börger ist — I fl. — 
— einer Bürgerin — zo kr. 
sodann 
fuͤr jedes mitgenommene Kind — 15 kr. . .. 
(bei der Annahme zu entrichten. 
  
  
Ertract Nach anliegendem Auszug Gerichts-Protokolls ist gefallen. 
Fro. 
Summa 
Simnakh-m= Geld 
von Schuz-Juden. 
Jeder Schuz-Jude hat jährlich 
: 2 fl. –4 " 
zu entrichten. 
Perzeichn. Kraft beiliegenden gerichtl. Verzeichnisses halten sich in hie- 
Nro. sigem Ort folgende Schuz-Juden auf, und ist daher einzubringen. 
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—T˙I 
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S umma 
 
	        
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