Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

8.  Sächgischs  Verfasgung  1831.  135

S  124.  Dergleichen  Deputationen  werden  auch  für  andere
Beratungsgegenstände  ernannt.

S  125.  Diesen  Deputationen  (8  123,  124)  werden,  80  oft
die  Deputationen  Selbst  darauf  antragen,  «lurch  königliche  Kom-MiSSarien
  die  nötigen  Erläuterungen  gegeben  werden.  Es  umuss
Jedoch  jede  Deputation  vor  Abgabe  ihres  (zutachtens  an  die  betreffende
  Kammer  die  ihr  von  dem  königlichen  Kommissar  in
ihrer  Sitzung  mündlich  mitzuteilenden  Bemerkungen  hören,  auch
dieszelben  in  Erwägung  ziehen  und  nach  Befinden  berücksichtigen.

S  126.  Jedem  Mitgliede  der  Kammer  und  königlichen  KomniSSar
  Steht  frei,  der  Deputation  Seine  Ansicht  über  den  zu  benatenden
  Gegenstand  Schriftlich  vorzulegen.

8  127.  Beratungen  der  Kammern  können  nur  bei  der  AnweSgenheit
  von  mindestens  der  Hälfte  der  durch  die  VerfasSung
destimmten  Zahl  der  Mitglieder  stattfinden.

S8  128.  Besgchlüsse  können  von  der  ersten  Kammer  nur,
wenn  mindestens  die  Hälfte,  und  von  dier  zweiten  nur,  wenn  mindeStens
  zwei  Dritteile  der  verfasSungsmässigen  Zahl  der  Mitglieder
im  der  Sitzung  anwesend  gind,  gefasst  werden.

Bei  der  Abstimmung  hat  jedes  Mitglied,  auch  der  Prägident,
eine  Stimme.

Die  Beschlüsse  werden  aussger  S  92,  103  und  152  bestimmten
Fällen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefasst.

Wenn  Gleichheit  der  Stimmen  eintritt,  80  ist  die  Sache  in
einer  folgenden  Sitzung  wieder  zum  Vortrage  zu  bringen.  Würde
auch  in  dieser  Sitzung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erlangt,  S0
gebt  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausgschlag.

Izt  der  Gegenstand  der  Beratung  ein  Solcher,  wo  bloss  ein
Gutachten  der  Stände  zu  eröffnen  ist,  80  kann  letzterm  auf  Verlangen
  jede  abweichende  Meinung  beigefügt  werden.

S  129.  Die  Abstimmungen  geschehen  von  den  einzelnen
Mitgliedern  ohne  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  der  Stände.
Es  ist  jedoch  den  Abgeoridneten  der  Rittergutsbesitzer,  der  Städte
und  des  Bauernstandes  in  der  zweiten  Kammer  erlaubt,  wenn
wenigstens  drei  Vierteile  der  Anwesenden  ihren  Stand  in  Seinen
beSondern  Rechten  oder  Interessen  durch  den  Beschluss  der  Mehrheit
  für  beschwert  achten,  eine  Separatstimme  abzugeben.

Eine  Solche  Separatstimme  muss  in  die  Erklärung  der  Ständeverzaammlung
  neben  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  aufgenommen
und  mit  an  die  Regierung  gebracht  werden.

8  130.  Die  von  einer  Kammer  an  die  andere  gebrachten
Anträge,  Gesetzentwürfe  und  Erklärungen  können  ersterer  mit
Verbesgerungsvorschlägen.  welche  durch  eine  Deputation  erörtert
werden  müssen,  zurückgegeben  werden.

8  131.  Können  Sich  beide  Kammern  infolge  der  ersten  Beratung
  über  den  betreffenden  Gegenstand  nicht  Sogleich  vereinigen,
S0  haben  Sie  aus  ihrem  beiderSeitigen  Mittel  eine  gemeinschaftliche

eputation  zu  ernennen,  welche  unter  den  beiden  Vorständen  der