8. Sächgischs Verfasgung 1831. 135
S 124. Dergleichen Deputationen werden auch für andere
Beratungsgegenstände ernannt.
S 125. Diesen Deputationen (8 123, 124) werden, 80 oft
die Deputationen Selbst darauf antragen, «lurch königliche Kom-MiSSarien
die nötigen Erläuterungen gegeben werden. Es umuss
Jedoch jede Deputation vor Abgabe ihres (zutachtens an die betreffende
Kammer die ihr von dem königlichen Kommissar in
ihrer Sitzung mündlich mitzuteilenden Bemerkungen hören, auch
dieszelben in Erwägung ziehen und nach Befinden berücksichtigen.
S 126. Jedem Mitgliede der Kammer und königlichen KomniSSar
Steht frei, der Deputation Seine Ansicht über den zu benatenden
Gegenstand Schriftlich vorzulegen.
8 127. Beratungen der Kammern können nur bei der AnweSgenheit
von mindestens der Hälfte der durch die VerfasSung
destimmten Zahl der Mitglieder stattfinden.
S8 128. Besgchlüsse können von der ersten Kammer nur,
wenn mindestens die Hälfte, und von dier zweiten nur, wenn mindeStens
zwei Dritteile der verfasSungsmässigen Zahl der Mitglieder
im der Sitzung anwesend gind, gefasst werden.
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Prägident,
eine Stimme.
Die Beschlüsse werden aussger S 92, 103 und 152 bestimmten
Fällen nach absoluter Stimmenmehrheit gefasst.
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, 80 ist die Sache in
einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. Würde
auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht erlangt, S0
gebt die Stimme des Präsidenten den Ausgschlag.
Izt der Gegenstand der Beratung ein Solcher, wo bloss ein
Gutachten der Stände zu eröffnen ist, 80 kann letzterm auf Verlangen
jede abweichende Meinung beigefügt werden.
S 129. Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen
Mitgliedern ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Stände.
Es ist jedoch den Abgeoridneten der Rittergutsbesitzer, der Städte
und des Bauernstandes in der zweiten Kammer erlaubt, wenn
wenigstens drei Vierteile der Anwesenden ihren Stand in Seinen
beSondern Rechten oder Interessen durch den Beschluss der Mehrheit
für beschwert achten, eine Separatstimme abzugeben.
Eine Solche Separatstimme muss in die Erklärung der Ständeverzaammlung
neben dem Beschlusse der Mehrheit aufgenommen
und mit an die Regierung gebracht werden.
8 130. Die von einer Kammer an die andere gebrachten
Anträge, Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit
Verbesgerungsvorschlägen. welche durch eine Deputation erörtert
werden müssen, zurückgegeben werden.
8 131. Können Sich beide Kammern infolge der ersten Beratung
über den betreffenden Gegenstand nicht Sogleich vereinigen,
S0 haben Sie aus ihrem beiderSeitigen Mittel eine gemeinschaftliche
eputation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der