Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

national-magyarische Politikabgegeben. War ehemals das Zollwesen 
ein Teil der landesfürstlichen Camerale und bildeten die für die 
Kammer eingehobenen, den ungarischen Ständen unerwünschten '!?® 
Dreißigstzölle em Mittel der gesamtstaatlichen Wirtschaftspolitik 
für die Ausgleichung der Kosten der agrarischen Produktion 
zwischen dem steuerfreien Ungarn und den der Kontribution unter- 
worfenen nichtungarischen Ländern, so bedroht nunmehr die An- 
erkennung einer selbständigen Wirtschafts- und Handelspolitik des 
konstitutionellen Ungarn die Einheit der äußeren Politik’ ın 
gleicher Weise wie die Sonderung der Rekrutenbewilligung und der 
Wehrgesetzgebung die Einheit der Armee'®. 
Ill. Indes hat die dem magyarischen Volke durch den Aus- 
gleich zugesicherte außerordentliche Machtfülle nicht nur für die 
Monarchie destruktive Folgen gehabt, sondern auch, wie dies 
ganz besonders die Geschichte der Jahre 1848 und 1849 kundgetan 
hat, den Prozeß der Lockerung des Zusammen- 
hangsderLänder derungarischen Krone geför- 
dert, der mit der Proklamierung des ungarischen Nationalstaates 
mittels des GA. II: 1844 seinen Anfang genommen hat. Dieses 
Gesetz hat die lateinische Sprache als Staatssprache abgeschafft 
und durch die magyarische ersetzt!®%. In dem Geiste dieses 
Gesetzes ist die Politik des magyarischen Adels, der der Erhebung 
18 Die Palatinalkonferenz von 1712 zur Vorberatung der Bedingungen 
der Einführung der weiblichen Thronfolge in Ungarn fordert die Besei- 
tigung aller Zwischenzölle. Tur»BA, Die pragmatische Sanktion 
S. 89. 
194 TEZNER. Der Kaisertitel S. 222 ff., S. 226 A. 42; die a.a. O. S. 223 
in Aussicht gestellte Offenbarung des Dissenses der beiden Staaten im Ver- 
kehr mit dritten Staaten hat sich auf der Brüsseler Zuckerkonferenz in 
peinlicher Weise vollzogen, auf der die Delegierten beider Staaten der 
Monarchie gegeneinander auftraten. 
#5 Vgl. die Bemerkung des Grafen Arronyı im 15er Ausschuß bei 
ZOLGER S. 259 und TEZNER in GRÜNHUTS Zeitschrift 20. Bd. S. 724. 
#6 Die Landtagsadresse vom 12. August 1861 bestreitet nicht die Ma- 
gyarisierungspolitik, sondern nur die Legitimation der Bachschen Germani- 
sationspolitik zu ihrer Bekämpfung. Aecıpı und KLAuRoLD S. 162.
	        
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