Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Wohnungen fuͤr sie eingerichtet haben, die Erfodernis an Holz und Licht vom Burgermeisier- 
Anit erhalten. Die aͤußerste Verschiedenheit, die bei Leistung dieser Gebuͤhr in saͤmtlichen 
Kreisen zum Nachtheil bald der Gemeinden bald der Land-Dragoner und ihres Dienstes bis- 
her eintrat, hat es nöthig gemacht, unter Kommumikation mit Königl. Kriegs-Kollegio ein 
allgemeines Regulativ zu entwerfen, welches folgende Bestimmungen enthäle: · 
Z.I.Zwischendeni-UnkerofsizierundGemeinenwirdin Ansehung des freien Dachs 
und Fachs kein Unterschied gemacht. Wenn jedoch der Unteroffizier die von seinem Korps 
kommende, oder von den im Kreis abgehenden Land-Dragonern und Pferden erhaltene Effek- 
ten aufzubewahren hat; so ist ihm dazu ein verschloßenes Zimmer in einem oͤffentlichen oder 
Privat-Gebäude ohnentgeldlich anzuweisen. 1 , 
Z.2.DieBerpflichkungderGemeindenbeschränktsichaufdenMatmzseineFrauuud 
Kinder haben auf freies Quartier keinen Anspruch. 
& 3. Wo der Land-Dragoner weder bei dem Bürger einquartirt, hoch durch das 
im nächsten G bestimmte Geld-Surrogar entschädig", sondern in eigener oder gemietheter 
oder in einem öffentlichen Gebäude angewiesener Wohnung einzeln legtrer, ihm mithin Helz 
und Licht in Natura abzugeben ist, gebühret dem Mann folgendes: 
a)vom 1. Mai bis 30. Sept. zum Kechen und Waschen täglich Ein halbes Scheie, 
deren 1b# auf ein Meß gehen, und jede 6 Tage ein Licht, deren 14 ein Pfund ausmachen. 
b) vom 1 Okt. bis Zo. April Holz täglich Scheit mithin in 160 Tagen 1 Meß, 
Und jede 3 Tage ## Licht, mirhin in 42 Tagen 1 Pfd. 
Jc) die Stall-Beleuchtung ist von dem Erlöß des Düngers zu bestreiten, welcher des- 
halb dem Land-Dragoner zukommt. 
d) bei eigentlichen Kasernen, und solchen öffentlichen Wohnungen, wo besondere Umstän- 
de, z. B. durch die Lage, Größe und üble Heizbarkeit der Zimmer, eintreten, bleibt eine 
andere Bestimmung vorbehalten, welche jedoch die Gemeinden niche für sich zu machen, son- 
dern höheren Orts einzuholen haben. Z 
e) Könnte irgendwo kein Buchen-Holz geliefert werden; so wird Ein Meß Tannen für 
2 Meß Buchen gerechnet. % 
(. 4. In allen übrigen Stationen wo mit Wirthen, andern Hauseigenthümern, oder 
mit dem Militär selbst bisher akkordiet war, oder wo die Einquartirung nach dem Kataster 
geschah, wird folgendes Geldsarrogat bestimmt, bei welchem die Land= Dragoner und Füsi- 
liers für die Zukunft nirgends freie Unterkunft zu fodern haben sollen. 
A. für die Wohnung täglich drei Kreuzer. 
B. für die Srallung l zwei Kreuzer. 
C. für Holz und Lia,t ägli 
für H o das Meß Vuchen vom 1. Mai vom 1. Htbr. 
olz kostet. bis 30. Sept. bis 30. April. 
Hols kr. 3 hlr. 3 kr.-hlr. 
von 6 fl. bis 12 — 2 —3 — 6 — 3— 
von 12 — — 15. — 3.— — 6 — 3.— 
von 15 — — 18— 3— — W—
	        
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