Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

1390  Abschnitt  XXIX.  Reichsges.  üb.  d.  Feingehalt  d.  Gold=  u.  Silberwaaren.

(  ¾  2.  zder  Abstand  des  Füllstrichs  von  dem  oberen  Rande  der  Schankgefäße
  mu
a)  bei  Gefäßen  mit  verengtem  Halse,  auf  dem  letzteren  angebracht,  zwischen
und  6  cm,
bbei  anderen  Gefäßen  zwischen  1  und  3  cm  betragen.  !6½“.

er  Maximalbetrag  dieses  Abstandes  kann  durch  die  zuständige  höhere
Verwaltungsbehörde  hinsichtlich  solcher  Schankgefäße,  in  welchen  eine  ihrer
Natur  nach  stark  schäumende  Flüssigkeit  verabreicht  wird,  über  die  vorstehend  bezeichneten
  Grenzen  hinaus  festgestellt  werden.  Z
faß  —  Der  durch  den  Füllstrich  begrenzte  Raumgehalt  eines  Schankgeäßes
  dar

a)  bei  Gefäßen  mit  verengtem  Halse  höchstens  ½%

b)  bei  anderen  Gefäßen  höchstens  ½0  geringer  sein  als  der  Sollinhalt.

§.  4.  Gast=  und  Schankwirthe  haben  gehörig  gestempelte  Flüssigkeitsmaße
von  einem  zur  Prüfung  ihrer  Schankgefäße  geeigneten  Einzel-  oder  Gesammtinhalt
  bereit  zu  halten.  ç

§.  5.  Gast=  und  Schankwirthe,  welche  den  vorstehenden  Vorschriften  zuwiderhandeln,
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft
bis  zu  vier  Wochen  bestraft.  Gleichzeitig  ist  auf  Einziehung  der  vorschriftswidrig
  befundenen  Schankgefäße  zu  erkennen,  auch  kann  die  Vernichtung  derselben
ausgesprochen  werden.  „  Z

§.  6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  fest  verschlossene  (versiegelte,
  verkapselte,  fest  verkorkte  u.  s.  w.)  Flaschen  und  Krüge,  sowie  auf  Schankgefäße
  von  ½0  Liter  oder  weniger  nicht  Anwendung  .

§.  7.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1884  in  Kraft.

 

Reichsgesetz  vom  16.  Juli  1384  (R.  G.  81.  H.  120)  über  den  Feiugehalt
  der  Gold-  und  Silberwaaren.

§.  1.  Gold=  und  Silberwaaren  dürfen  zu  jedem  Feingehalte  angefertigt
und  feilgehalten  werden.  Die  Angabe  des  Feingehaltes  auf  denselben  ist  nur
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  gestattet?).

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1389.

Getränkes  beigefügt  werden,  die  Anbringung  der  qu.  Striche  und  Bezeichnungen  an
den  Gläsern  nicht  zu  fordern.

2.  Nach  dem  Schlußsatz  des  §.  1  al.  1  bedarf  es  der  Bezeichnung  des  Sollinhaltes
  nicht,  wenn  derselbe  1  Liter  oder  ½  Liter  beträgt.  Dagegen  ist  aber  die
Anbringung  des  Füllstrichs  auch  in  solchen  Fällen  geboten.

3.  Als  ein  fester  Verschluß  im  Sinne  des  §.  6  kann,  entsprechend  der  Absicht
des  Gesetzes  und  den  bei  Berathung  desselben  in  den  Sitzungen  des  Reichstages  am
17.  und  19.  Mai  1881  stattgehabten  näheren  Erörterungen  nur  ein  solcher  angesehen
werden,  welcher  dem  Zwecke  einer  dauernden  Lagerung  von  Getränken  zu
dienen  bestimmt  und  geeignet  ist.  Verschlüsse,  welche  sich  einfach  mit  der  Hand  beseitigen
  lassen,  wie  namentlich  auch  die  im  Schankwirthschaftsverkehr  gegenwärtig
vielsach  üblichen  Drahtbügelverschlüsse  find  als  feste  nicht  zu  erachten.

Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Benntzung  bei  den  polizeilichen  Revisionen
der  Schankgefäße  vorgeschriebenen  Apparate  in  erforderlicher  Anzahl  angeschafft,  in
ordnungsmäßigem  Zustande  erhalten  und  nach  Bedürfniß  ersetzt  werden.  Die  Schankgefäße
  sind  überall  binnen  jedesmal  längstens  drei  Jahren  einer  Neuprüfung  zu
unterziehen,  Res.  14.  Okt.  1889  (M.  Bl.  S.  217).

Der  Zuziehung  der  Aichungsämter  zu  den  Revisionen  bedarf  es  nicht,  Res.
13.  Jan.  1885  (M.  Bl.  S.  20).

1)  Sogenannte  Drahtbügel=  oder  Patentverschlüsse  sind  als  feste  Verschlüsse  im
Sinme  des  §.  6  nicht  anzusehen,  Res.  24.  Okt.  1891  (M.  Bl.  S.  229).

2)  Auf  verfallene  Pfandstücke,  die  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Pfandleihers
versteigert  werden,  soll  §.  1  keine  Anwendung  finden,  Erk.  K.  G.  27.  Dez.  1888
(G.  A.  XXXVII.  89).  Dieses  Erk.  dürfte  zu  weit  gehen,  da  hier  gewerblicher  Verkehr
in  einem  öffentlichen  Auktionslokale  vorliegt.