Die Berrufserllãrung (Boykott) und ihre privatrechtlichen Wirkungen. 275
oder bei Empfang des Verbotes zu seiner Befolgung verpflichtet hat oder doch
zum Verrufenden in einem solchen Rechtsverhältnis steht, daß er deshalb als
zur Befolgung des Verrufsverbotes verpflichtet erscheint. Das
kann z. B. der Fall sein, wenn ein Verein oder eine Gesellschaft den Mitgliedern,
ein Dienstherr den Dienstpflichtigen das Verrufsverbot auferlegt.
So hat das Bayerische Oberste Landgericht eine Vereinbarung der Ziegeleibesitzer
Rechtswirksamkeit zugesprochen, laut deren die Beteiligten
die Pflicht übernahmen, keinem dem Verein nicht angehörenden Ziegeleibesitzer
Steine abzukaufen (s. Seuffert Rd. 44 Nr. 13). Aehnlich grundsätzlich das
Reichsgericht bei Seuffert Zd. 54 Nr. 241 in Bezug auf die Vereinbarung
der Hamburger Bäcker, für den Fall eines Gesellenstreils keinem Brothändler
Ware zu liefern, der nicht schon vorher Abnehmer der betreffenden Bäckerei
gewesen sei. Auch auf einem öffentlichrechtlichen Gewaltverhältnis,
z. B. der militärischen Kommandogewalt, kann die verpflichtende
Kraft des Verrufsverbots beruhen (Militärmusiker !). Welche Wirkungen sich
in allen derartigen Fällen an die etwaige Nichtbefolgung des Verbots
knüpfen, ergibt sich aus den besonderen Verhältnissen und ist keine Frage meines
emas.
Soweit dem Verrufenden auf die Befolgung seines Verrufsverbots kein
Rechtsanspruch zusteht, enthält es im allgeme nen den Adressaten gegenüber
eine rechtlich gleichgültige, unverbotene Handlung.
rechts= oder moral widrig kann das Verbot jenen gegenüber schon deshalb
in der Regel nicht bezeichnet werden, weil und insoweit seine Befolgung ja
von ihrem freien Willen abhing. Anders, wenn auf die Entschließung der Verbotsempfänger
mit Mitteln eingewirkt wird, die den Tatbestand einer strafrechtlichen
Nötigung oder Drohung enthalten, möglicherweise auch den eines
gleichfalls strafbaren Verstoßes gegen § 153 Gew.-Ordn. (s. oben I, 2, b). Asdann
liegt im Verrufsverbot dem Adressaten gegenüber die Verletzung eines
sog. Schutzgesetzes im Sinne von BGB. s 823 Abs. 2, die den Verrufenden
auf Ersatz des dem oder den Adressaten etwa erwachsenden Schadens
haftbar macht, z. B. deren Geschäftsbetrieb ist infolge der Entlassung der
boykottierten Arbeiter ins Stocken geraten.
2. Zwischen den ihm nachkommenden Adressaten des Verrufsverbotes
und den Verrufenen erzeugt die Boykottierung nur ausnahmsweise
Ersatzansprüche. Das ist klar, wenn das Verrufsverbot nur
die Anknüpfung neuer geschäftlicher Beziehungen zwischen ihnen und den
Verrufenen hintanhält. Die Eingehung oder Nichteingehung solcher Beziehungen
ist unter der heutigen individualistischen Rechts= und Wirtschaftsordnung
so sehr Sache des freien Willensentschlusses des Einzelnen, daß ihre auch absichtliche,
selbst mit Schädigungsabsicht verbundene Hintanhaltung als solche niemals
rechts= oder auch nur moralwidrig genannt werden kann.
Aber auch, wenn die Adressaten des Verrufsverbotes in seiner Befolgung
die etwa vorhandenen Vertragsverhältnisse zu dem Verrufenen auflösen,
kann grundsätzlich nicht anders entschieden werden. Denn die Kündigung
derartiger Verhältnisse ist, Wahrung der Fr sten und sonstigen allgemeinen Voraussetzungen
unterstellt, wiederum nur eine statthafte, höchstens in seltenen Ausnahmefällen
nach BGB. 85 226, 826 unerlaubte bezw. zur Ersatzpflicht führende
Handlung. Anders nur, wenn sie unter Vertragsbruch geschah — dann
treten dessen gewöhnliche Folgen ein: die Kündigung ist entweder unwirksam
oder verpflichtet doch zur Schadloshaltung des verrufenen Gegners. Darin
kann insoweit auch der Umstand nichts ändern, daß der vertragsbrüchig Kündigende