Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Die  Berrufserllãrung  (Boykott)  und  ihre  privatrechtlichen  Wirkungen.  275

oder  bei  Empfang  des  Verbotes  zu  seiner  Befolgung  verpflichtet  hat  oder  doch
zum  Verrufenden  in  einem  solchen  Rechtsverhältnis  steht,  daß  er  deshalb  als
zur  Befolgung  des  Verrufsverbotes  verpflichtet  erscheint.  Das
kann  z.  B.  der  Fall  sein,  wenn  ein  Verein  oder  eine  Gesellschaft  den  Mitgliedern,
  ein  Dienstherr  den  Dienstpflichtigen  das  Verrufsverbot  auferlegt.
  So  hat  das  Bayerische  Oberste  Landgericht  eine  Vereinbarung  der  Ziegeleibesitzer
  Rechtswirksamkeit  zugesprochen,  laut  deren  die  Beteiligten
die  Pflicht  übernahmen,  keinem  dem  Verein  nicht  angehörenden  Ziegeleibesitzer
Steine  abzukaufen  (s.  Seuffert  Rd.  44  Nr.  13).  Aehnlich  grundsätzlich  das
Reichsgericht  bei  Seuffert  Zd.  54  Nr.  241  in  Bezug  auf  die  Vereinbarung
der  Hamburger  Bäcker,  für  den  Fall  eines  Gesellenstreils  keinem  Brothändler
  Ware  zu  liefern,  der  nicht  schon  vorher  Abnehmer  der  betreffenden  Bäckerei
gewesen  sei.  Auch  auf  einem  öffentlichrechtlichen  Gewaltverhältnis,
  z.  B.  der  militärischen  Kommandogewalt,  kann  die  verpflichtende
Kraft  des  Verrufsverbots  beruhen  (Militärmusiker  !).  Welche  Wirkungen  sich
in  allen  derartigen  Fällen  an  die  etwaige  Nichtbefolgung  des  Verbots
knüpfen,  ergibt  sich  aus  den  besonderen  Verhältnissen  und  ist  keine  Frage  meines
emas.

Soweit  dem  Verrufenden  auf  die  Befolgung  seines  Verrufsverbots  kein
Rechtsanspruch  zusteht,  enthält  es  im  allgeme  nen  den  Adressaten  gegenüber
  eine  rechtlich  gleichgültige,  unverbotene  Handlung.
rechts=  oder  moral  widrig  kann  das  Verbot  jenen  gegenüber  schon  deshalb
in  der  Regel  nicht  bezeichnet  werden,  weil  und  insoweit  seine  Befolgung  ja
von  ihrem  freien  Willen  abhing.  Anders,  wenn  auf  die  Entschließung  der  Verbotsempfänger
  mit  Mitteln  eingewirkt  wird,  die  den  Tatbestand  einer  strafrechtlichen
Nötigung  oder  Drohung  enthalten,  möglicherweise  auch  den  eines
gleichfalls  strafbaren  Verstoßes  gegen  §  153  Gew.-Ordn.  (s.  oben  I,  2,  b).  Asdann
  liegt  im  Verrufsverbot  dem  Adressaten  gegenüber  die  Verletzung  eines
sog.  Schutzgesetzes  im  Sinne  von  BGB.  s  823  Abs.  2,  die  den  Verrufenden
  auf  Ersatz  des  dem  oder  den  Adressaten  etwa  erwachsenden  Schadens
haftbar  macht,  z.  B.  deren  Geschäftsbetrieb  ist  infolge  der  Entlassung  der
boykottierten  Arbeiter  ins  Stocken  geraten.

2.  Zwischen  den  ihm  nachkommenden  Adressaten  des  Verrufsverbotes
  und  den  Verrufenen  erzeugt  die  Boykottierung  nur  ausnahmsweise
  Ersatzansprüche.  Das  ist  klar,  wenn  das  Verrufsverbot  nur
die  Anknüpfung  neuer  geschäftlicher  Beziehungen  zwischen  ihnen  und  den
Verrufenen  hintanhält.  Die  Eingehung  oder  Nichteingehung  solcher  Beziehungen
  ist  unter  der  heutigen  individualistischen  Rechts=  und  Wirtschaftsordnung
so  sehr  Sache  des  freien  Willensentschlusses  des  Einzelnen,  daß  ihre  auch  absichtliche,
  selbst  mit  Schädigungsabsicht  verbundene  Hintanhaltung  als  solche  niemals
rechts=  oder  auch  nur  moralwidrig  genannt  werden  kann.

Aber  auch,  wenn  die  Adressaten  des  Verrufsverbotes  in  seiner  Befolgung
die  etwa  vorhandenen  Vertragsverhältnisse  zu  dem  Verrufenen  auflösen,
kann  grundsätzlich  nicht  anders  entschieden  werden.  Denn  die  Kündigung
derartiger  Verhältnisse  ist,  Wahrung  der  Fr  sten  und  sonstigen  allgemeinen  Voraussetzungen
  unterstellt,  wiederum  nur  eine  statthafte,  höchstens  in  seltenen  Ausnahmefällen
  nach  BGB.  85  226,  826  unerlaubte  bezw.  zur  Ersatzpflicht  führende
Handlung.  Anders  nur,  wenn  sie  unter  Vertragsbruch  geschah  —  dann
treten  dessen  gewöhnliche  Folgen  ein:  die  Kündigung  ist  entweder  unwirksam
oder  verpflichtet  doch  zur  Schadloshaltung  des  verrufenen  Gegners.  Darin
kann  insoweit  auch  der  Umstand  nichts  ändern,  daß  der  vertragsbrüchig  Kündigende