Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Das Meisterwerden der Keßler, und Ausstellung der Hanfierpatente betr. d. d. 16. Jun. 1810. 
ordn Wir haben zwar bereits durch unser Lircular-Reseript vom 10. November 1308. ver- 
et: « ««« 
1) daß keinem Keßler das Meisterrecht vor dem in der Köni 
vorgeschriebenen 9##sten Jahre ertheile werden solle, wobei wir uns jedoch vorbehielren, 
in einzelnen vorkommenden Fällen nach Befinden der. Umstände allergnädigst zu dis- 
penstren, - 
2) surf nur denjenigen im Königreich ansässigen Keßlern, welche sich über das im Lan- 
de ordnungsmäsig erlangte Meisterrecht, und den dadurch erlangten Auspruch auf den 
eigenen meisterlichen Betrieb ihres Handwerks mit einem auchentischen Meisierbrief 
auszuweisen vermögen, in Zukunft Arbeits= Hausterpatente nach dem G. 0. der all- 
gemeinen Polizei-Verordnung vom 11. Sept. 1807. (Stgats= und Regierungs-Blatt 
Nro. 84.) sollen ausgestellt werden dürfen. 
Da Uns jedoch die Anzäge gemacht worden, daß diese Verordnung nicht allenthalben 
beobachtet werde; so sehen Wir uns veranlaßt, dieselbe zur allgemeinen Kenntuiß zu brin- 
gen, und sie unsern Kreis- und Oberbeamten zur genauesten Nachachtung aufs neue einzu- 
schärfen. Dabei wollen Wir serner verorduer Haben, daß. seder Keßlermeister alle Jahr am 
Handwerkstag, er mag dazu kommen oder nichr # sein schmiuigee Leggeld bei Strafe bezahle. 
" " Königl. Ober-Regierung, Ob. Dol. Devart. 
Die Criminal-Quartal= Tabellen betr. vom # z. Jun. 1310. 
Da die angeordneten Criminal-Quartal-Tabellen fuͤr das erste Quartal des laufenden 
Jahrs von mehreren Ober-Forst= und Oberämtern zur Zeit an das Königl. Ober-Justiz- 
Collegium 1. Senats noch nicht eingekemmen sind; so werden diesenigen Stellen, welche 
damit noch im Rükstand haften, an die Vorschriftmäsige Einsendung dieser Tabellen, unter 
Bestimmung eines Termins von 14 Tagen, hierdurch erimmert, Deeret. Eßlingen, im Kön. 
Ober, Justiz Collegio I. Sen, den 15. Juu. 1810. 
Straf-Erkenmniß Königl. Conscriptions-Commisston. 
Wilhelm Gottlob Scholpp von Seuttgart, welcher gegen das Verbot in das Ahs- 
land gewandert ist, und um dieß zu bewerkstelligen, sein Wanderbüchlein verfälscht hat, 
wurde zu vrerwöchiger Festungs-Strafe zu Hohen-Asperg condemnirt, nach deren Erste- 
hung er mit neunjähriger Eapitulation zum Kön. Füfllier-Bataillon von Berndes assentirt 
werden wird. Siureger, den 18. Jun. 1#810. 
Erteuutaige des Khnigl. Ober-Justiz-Collegii II. Senats- 
1). In der Appellations-Sache von Stuttgart zwischen dem Rößlenswirth Heinrich 
Gambs zu Wakdenbuch, Kl. Appellanten an einem, und dem Oelmöller Lorenz Eberwein 
ebendaselbst, Bekl. Appellaten am andern Theil, eine Losungs-Strittigkeir betreffend, wure 
de auf Abschwörung des Reinigungs-Eides von Seiten des Beklagten Appellaten exkannt. 
Stuttg. den go. Jun. 1310. 
gI. Conscriptions-Ordunng
	        
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