Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Beamten nach dem Disziplinargesetz gegebenen Strafbefugnis 
auch behufs der durch Geld- und Gefängnisstrafe beabsichtigten 
Erzwingung des Gehorsams eines untergebenen Beamten inne- 
gehalten werden und daß eine Ueberschreitung dieser Grenzen nur 
dann für statthaft zu erachten ist, wenn im gegebenen Falle das 
öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der gegebenen 
Weisung überwiegt und die zu erwartende oder bereits bewiesene 
Renitenz des Beamten ein schärferes Einschreiten erfordert. Es 
darf erwartet werden, daß die Behörden und Beamten hierbei 
mit der nötigen Vorsicht und Mäßigung verfahren werden, ohne 
aber den Anforderungen des öffentlichen Interesses etwas zu 
vergeben. 
Das Jahr 1867 bringt einen wichtigen gesetzgeberischen Akt, 
nämlich das sog. Diktaturgesetz vom 20. September 1867 oder 
die Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen 
Landesteilen (Gesetzsammlung 8. 1529). Dort heißt es im $ 18: 
Die Polizeibehörden sind berechtigt, ihre polizeilichen Ver- 
fügungen durch Anwendung von Zwangsmitteln durchzusetzen. 
Es steht ihnen zu diesem Behufe die Befugnis zu, Strafan- 
drohungen bis zu einhundert Talern oder vier Wochen Ge- 
fängnis zu erlassen und zu vollstrecken. Die Regierungen sind 
jedoch ermächtigt, die ihr untergeordneten Polizeibehörden in 
der Höhe der Strafandrohungen auf ein geringeres Strafmaß zu 
beschränken. Wer es unterläßt, dasjenige zu tun, was ihm von 
der Polizeibehörde in der Ausübung dieser Befugnis geboten 
worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf seine Kosten zur 
Ausführung gebracht werde, vorbehaltlich der etwa verwirkten 
Strafe und der Verpflichtung zum Schadenersatz. 
Von weiteren gesetzlichen Grundlagen sei dann zunächst auf 
die Sonderbestimmung des Gesetzes, betreffend die Einrichtung und 
die Befugnisse der Oberrechnungskammer vom 27. März 1872 
(Gesetzzammlung S. 278) verwiesen. Dort heißt es im $ 16: 
Die Provinzial- und die ihnen gleichstehenden untergebenen
	        
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