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Beamten nach dem Disziplinargesetz gegebenen Strafbefugnis
auch behufs der durch Geld- und Gefängnisstrafe beabsichtigten
Erzwingung des Gehorsams eines untergebenen Beamten inne-
gehalten werden und daß eine Ueberschreitung dieser Grenzen nur
dann für statthaft zu erachten ist, wenn im gegebenen Falle das
öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der gegebenen
Weisung überwiegt und die zu erwartende oder bereits bewiesene
Renitenz des Beamten ein schärferes Einschreiten erfordert. Es
darf erwartet werden, daß die Behörden und Beamten hierbei
mit der nötigen Vorsicht und Mäßigung verfahren werden, ohne
aber den Anforderungen des öffentlichen Interesses etwas zu
vergeben.
Das Jahr 1867 bringt einen wichtigen gesetzgeberischen Akt,
nämlich das sog. Diktaturgesetz vom 20. September 1867 oder
die Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen
Landesteilen (Gesetzsammlung 8. 1529). Dort heißt es im $ 18:
Die Polizeibehörden sind berechtigt, ihre polizeilichen Ver-
fügungen durch Anwendung von Zwangsmitteln durchzusetzen.
Es steht ihnen zu diesem Behufe die Befugnis zu, Strafan-
drohungen bis zu einhundert Talern oder vier Wochen Ge-
fängnis zu erlassen und zu vollstrecken. Die Regierungen sind
jedoch ermächtigt, die ihr untergeordneten Polizeibehörden in
der Höhe der Strafandrohungen auf ein geringeres Strafmaß zu
beschränken. Wer es unterläßt, dasjenige zu tun, was ihm von
der Polizeibehörde in der Ausübung dieser Befugnis geboten
worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf seine Kosten zur
Ausführung gebracht werde, vorbehaltlich der etwa verwirkten
Strafe und der Verpflichtung zum Schadenersatz.
Von weiteren gesetzlichen Grundlagen sei dann zunächst auf
die Sonderbestimmung des Gesetzes, betreffend die Einrichtung und
die Befugnisse der Oberrechnungskammer vom 27. März 1872
(Gesetzzammlung S. 278) verwiesen. Dort heißt es im $ 16:
Die Provinzial- und die ihnen gleichstehenden untergebenen