Nro. 29 1810. *
Koöniglich, Württembergisches
Staats-und Regterungs-Blatt.
Samstag, 14 Jul.
Verordnung, die Veräusserung von Fall-Lehen-Gütern betreffend.
Da man wahrgenommen hat, daß in mehreren Fällen obrigkeitliche Verkäufe von
Fall-Lehen-Gütern von Königl. Oberämtern und Gantgerichten einseitig und ohne Vorwis
sen der Finanz-Behörde veranstaltet worden sind, solche Verdusserungen aber weder im ge-
richtlichen noch im aussergerichtlichen Weege ohne Lehensherrlichen Consens, mithin nie oh-
ne Mitwirkung und Vorwissen der Cameral-Beamten geschehen dürfen: so werden sämtliche
Oberämter und Gantgerichte hiemit angewiesen, daß sie sich in Absicht auf Veräusserung
der Fall-Lehen= Güter aller einseitigen Verfügung enthalten, und in Fällen, wo solche
Güter Schulden halber verkauft werden müssen, jedesmal mit dem Cameral-Beamten com-
municiren sollen. Sturtg. in Königl. Ober-Justiz= Collegio aten Sen. den 4. Jul. 1810.
Vero rdnun g des Koͤnigl. Kriegs— Collegii an die Koͤn. Oberaͤmter, Cameralverwaltu
und Orts-Magistrate, die Frucht-Abgaben und verabfolgte Mund Portionen auch Pferds-
Rationen betr. ingleichem was in Absicht der Liquidität, denen Vergütungs-Eingaben
vorangehen muß.
Von mehreren Oberämtern, Cameral-Verwaltun
nigreichs, sind an das Königl.
Verzeichnisse zur Vergütung üb
ngen
gen, auch Orts-Magistraten des Ks-
Kriegs= Collegium seit einiger Zeit Rechnungen und Kostens-
« Ve ergeben worden, welche Abgaben an Naturalien in großen
Quamis, oder in einzelnen Mund-Portionen und Pferds Rationen enthalten, die aber mit
den Listen und Berichten der betreffenden Regimenter und Corps entweder nur zum Theil,
oder durchaus nicht übereinstimm#n. ·
Da dieserlei Unordnungen zugleich Mißbraͤuche veranlassen koͤnnen, indem man sich
dardurch ausser Stand gesezt siehet, jeder einzelen Abgabe, wie wenig oder viel sie auch be-
tragen mag, auf den Grund zu sehen; so wird hiemit denen Königl. Oberämtern, Cameral=
Ve-waltungen und Ores-Magistraten aufgegeben, daß wenn sie veranlaßt stud, an folche
Commandos oder Ordonanzen, wo die Regiments-Quartiermeister nicht selbst anwesend seyn
zund sogleich quirtiren können, Mund-Portionen oder Pferds= Rationen, oder auch Brod-
und Fourage Früchten in bedeurenderen Quamis abzugeben, ste sich ehe sie ihre Vergü-