Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 29 1810. * 
Koöniglich, Württembergisches 
Staats-und Regterungs-Blatt. 
Samstag, 14 Jul. 
  
  
  
  
Verordnung, die Veräusserung von Fall-Lehen-Gütern betreffend. 
Da man wahrgenommen hat, daß in mehreren Fällen obrigkeitliche Verkäufe von 
Fall-Lehen-Gütern von Königl. Oberämtern und Gantgerichten einseitig und ohne Vorwis 
sen der Finanz-Behörde veranstaltet worden sind, solche Verdusserungen aber weder im ge- 
richtlichen noch im aussergerichtlichen Weege ohne Lehensherrlichen Consens, mithin nie oh- 
ne Mitwirkung und Vorwissen der Cameral-Beamten geschehen dürfen: so werden sämtliche 
Oberämter und Gantgerichte hiemit angewiesen, daß sie sich in Absicht auf Veräusserung 
der Fall-Lehen= Güter aller einseitigen Verfügung enthalten, und in Fällen, wo solche 
Güter Schulden halber verkauft werden müssen, jedesmal mit dem Cameral-Beamten com- 
municiren sollen. Sturtg. in Königl. Ober-Justiz= Collegio aten Sen. den 4. Jul. 1810. 
Vero rdnun g des Koͤnigl. Kriegs— Collegii an die Koͤn. Oberaͤmter, Cameralverwaltu 
und Orts-Magistrate, die Frucht-Abgaben und verabfolgte Mund Portionen auch Pferds- 
Rationen betr. ingleichem was in Absicht der Liquidität, denen Vergütungs-Eingaben 
vorangehen muß. 
Von mehreren Oberämtern, Cameral-Verwaltun 
nigreichs, sind an das Königl. 
Verzeichnisse zur Vergütung üb 
ngen 
gen, auch Orts-Magistraten des Ks- 
Kriegs= Collegium seit einiger Zeit Rechnungen und Kostens- 
« Ve ergeben worden, welche Abgaben an Naturalien in großen 
Quamis, oder in einzelnen Mund-Portionen und Pferds Rationen enthalten, die aber mit 
den Listen und Berichten der betreffenden Regimenter und Corps entweder nur zum Theil, 
oder durchaus nicht übereinstimm#n. · 
Da dieserlei Unordnungen zugleich Mißbraͤuche veranlassen koͤnnen, indem man sich 
dardurch ausser Stand gesezt siehet, jeder einzelen Abgabe, wie wenig oder viel sie auch be- 
tragen mag, auf den Grund zu sehen; so wird hiemit denen Königl. Oberämtern, Cameral= 
Ve-waltungen und Ores-Magistraten aufgegeben, daß wenn sie veranlaßt stud, an folche 
Commandos oder Ordonanzen, wo die Regiments-Quartiermeister nicht selbst anwesend seyn 
zund sogleich quirtiren können, Mund-Portionen oder Pferds= Rationen, oder auch Brod- 
und Fourage Früchten in bedeurenderen Quamis abzugeben, ste sich ehe sie ihre Vergü-
	        
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