Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Khonigl. Verordnun g. Die zu Stuttgart neu aufzuf#hrenden Gebäude betr. 
Se. Königl. Majs,. haben zu befehlen allergnädigst geruhet, daß allen Baulustigen 
in der Königl. Residenz nirgends anders zu bauen erlaubt werden soll, als in folgenden 
neuen Straßen: 
1) in der neuen Eßlinger Straße, 
a) in der verlängerten Seegasse, bis an das am Ende derseiben anzubringeude Roudel 
und das dahin zu versezende Thor, 
3) in der neuen von der Mitte des neuen Marstalls aus bis an das Rendel, wohin 
das Seegassen-Thor versezt wird, führenden Straße, und 
4) in der hinter dem ehmaligen botanischen Garten bei der neuen Caserne vorbei in die 
Seegasse sich ziehenden Straße. 
Ausser diesen bestimmten neuen Straßen und der Caustadter Straße, so wie der neuen 
Straße hinter dem Waisenhaus vorbei, sollen aber unter keinerlei Vorwand anderwirts 
neue Baustellen angewiesen werden. Auch sollen in diesen Strassen die unteren Erdgeschosse 
eines jeden neu aufzuführenden Gebäudes auf allen 4 Seiten von Stein erbaut werden. 
Blos den Weis= und Rotgerbern, Hafnern und im Feuer arbeitenden Handwerkern 
soll in der neuen Vorstadt ausserhalh dem Haupestätter= und Seelthor Gebäude aufzuführen 
gestattet, und sollen nur diesen die in Abssche der Aufführung des untern Scoks von Stein 
oder sonst zuläßige Ausnahmen von der Bau-Ordnung zugestanden, alle sonstige Baulusii- 
ge aber genau an die Vorschriften der Bau-Ordnung gebunden werden. 
Diesenige, welche Lust bezeugen, in einer dieser bemerkten neuen Straßen ein Gebäude 
aufzuführen, werden aufgefordert, sich deßhalb in Zeiten um Anweisung der erforderlichen 
Bau= Plze zu melden, und ihre Risse in Duplo bei der Königl. Ober= Pelizei-Direction 
einzureichen, Sturtgart, den 2z. Jul. 1810. Kön. Ober-Pol. Direction. 
Straf= Erkenntniß Kdnigl. Conscriptions = Commission. 
Matthäus Blanz von Weil im Dorf, Oberamts Leonberg, hat sich zweimal gegen 
das Verbot ins Ausland begeben, bei 2 Jahrs-Musterungen sich nicht gestellt, und sich 
zum Behuf seines verbotenen Aufenthalts im Ausland eiyen falschen Wander-Schein aus- 
fertigen lassen. Es wurde daher derselbe zu vierwöchentlicher Festungs-Strafe auf Hohen- 
Asperg condemnire, nach deren Eustehung er mit achtjähriger Capitulation zum Kön. Mili- 
tair eingetheilt werden wird. Decret. Stuttg. in Königl. Conseriptious= Commission, den 
al. Jul. 18 10, 
—. —— 
Se. Königl. Majest. haben durch ein allerhöchstes Decret vom #1. Jul. Aller- 
höchstdero ausserordentlichen bevollmächtigten Gesandten an dem Kaiserl. Französischen Hof, 
Geheimen Rath Grafen von Zeppelin, von diesem Gesandtschafts- Posten abzurufen; an 
dessen Stelle den bisherigen Gesandten an dem Königl. Bairischen Hofe, Grafen von 2in- 
zingeroba unter Ertheilung des Charakters eines wirklichen adelichen Geheimenraths zu 
versezen; und zu Allerhöchstihrem Gesandten an dem Königl. Baierischen Hofe den bishe“ 
rigen Gesandten an dem Konigl. Holländischen Hofe, Geheimenrath von Steube, in 
erneunen geruht.
	        
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