Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 37. 1 3 10ö. 355 
Koͤniglich-- Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
  
–—––. 
Das Amts-Verhältnis der Kdn. Oberbeamten zu den Kreishauptleuten betr. 
Durch das Königl. Organisations-Manifest vom 18. März 1306. 6. 25. und durch 
die den Koͤnigl. Kreishauptleuten ertheilte Instruction vom 3. Mai 1806. haben Seine 
Königl. Majest. denselben insbesondere zur Pflicht gemacht, ihre Aufmerksamkeit darauf 
zu richten, daß die in dem ihnen gnädigst anvertrauten Kreise befindlichen Königl. Ober- 
beamte ihre Amts-Obliegenheiten in Beziehnng auf Regiminal-Polizei= und Staatswirth= 
schaftliche Angelegenheiten pünctlich erfüllen, und dieselben, wenn sie hierin ihren Pflichten 
nicht Genüge leisten sollten, zu deren Beobachtung zu erinnern, auch nach den Umständen 
hiervon bei der betreffenden Behörde Anzeige zu machen. 
— 
Se Königl. Maj. wollen nicht nur, daß es hierbei sein unabänderliches Verblei-- 
ben haben soll, sondern befehlen auch, daß die Oberamtleute hierauf wiederholt als ein 
Normale verwiesen, und sie bloß als Unter-Behörden und den Königl. Kreisämtern, die 
Gerichtssachen ausgenommen, in all demjenigen, was besonders zum Ressort der Polizei ge- 
hört, als völlig subordinirt betrachtet werden, auch kein Oberbeamter sich bei der empfind- 
lichsten Ahndung beigehen lassen soll, das Ansehen, die Bestimmung und Anterität des 
ihm vorgesezten Kreishauptmanns zu vermindern, und sich widerspenstig gegen ihn zu bezei- 
gen. Stuttg. den 29. Aug. 1810. Ministerium des Innern. 
Decret des Kbn. Ob. Justiz-Colll. I. Senats. Den Vollzug der den Oberämtern 
zukemmenden Straf-Erkenntnisse betr. 
Sämrlichen Königl. Oberämtern wird hierdurch gemessenst aufgegeben, künftig jedes 
ihnen von der unterzeichneten Stelle zukommende Straf-Erkenmtniß bei sonst zu erwarten 
habender strenger Ahndung sogleich in Vollzug zu sezen, oder, wo ein bedeutender Anstand 
darüber vorwaltet, unverweilt Bericht zu erstatten. Decret. Eßlingen, im Königl. Ober- 
Justiz-Collegio 1. Sen. den 31. Aug. 18. 
Die Schulmeisters-Wittwen-Cassen betreffend. 
Da mehrere Dekane mie den ihnen schon im J. 1800. abgeforderten, Berichten über
	        
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