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Wir, daß dieselbe aufs puͤnetlichste beobachtet, und die vorkommenden Contraventions--Faͤlle'
von Unsern Ober- und Justiz-Aemtern darnach behandelt werden. Daran 2c. Stuttgart,
den 4. Sept. 1810.. · Fridekich.
Decret der Kdnigl. Ober-Finanz-Kammer, Rechn. Oepart, und des Kdn. Forst-
DeHart. au sämrliche Khigl. Sderforst= und Forlkkassen= Aemter, die Erhebung T t
Stamm= Mierhe von den Holz-Abgaben in den Commun Corporations-Privont= u.
Patrimonial-Waldungen betr. d. d. rr. Sept. 1810. .
Se. Königl. Maj. haben durch allerhöchste Resolution vom 19. ö. Mon. allergnaͤ-
digst zu verordnen gernht, daß statt der von den Communen an die Koͤnigl. Forst-Offieian=
ten vormals abgereichten, und zufolge der Verordnung vom 24. Mai 1808. ceessirenden
Emolumenke und Accidenzien in den Commun= Corporakions-Privat= und Patrimonial-Wal-
dungen eine Stamm-Mierhe von vier Kreuzer vom Gulden Holzwerth für die Waldauf-
sicht eingezogen werden soll. !½*
Sämtlichen Kömgl Oberferst= und Forstkassen- Aemtern wird nun der Befehl ertheilt,
diese Abgabe von allem Holz, welches von jezt an in den erwähnten Waldungen zeschlagen
wird, für die Königl. Forsikasseu zu erheben, und ist bei der Berechnung des Holzwerths
und Erhebung der Stamm-Miethe folgendes zu beobachten:
1) von dem zum Verkauf bestimmten Holz übernimm die Stamm-Mierhe der Känufer,
von allen übrigen Abgaben aber, das Holz mag für die öffentlichen Zweke der Com-
munen oder Corporationen, oder zum eigenen Gebrauch der Wald-Eigenthümer, oder
zu Bürgergaben und unentgeltlichen Bauholz-Abgaben bestimmt seyn, der Wald-Ei-
genth#mer, also entweder die Commun-oder Corporations-Casse, oder der Privat=
Waldbesizer, oder der Patrimenial= Herr. Damit nun
a) die Oberforst= und Forstkassen-Aemter von dem Quantum des gesällsen Holzes Kennt-
nis erlangen, so haben die Frster, welchen die Vornahme der Holz-Abstiche in ihren
Huthen obliegt, einen Srecificirten Holz- Abstich-Zettel zu fertigen, in diesem die Klaf-
terzahl des erhauenen Holzes, die Zahl der Reisach-Büscheln, (wovon je 220. fuͤr
1 Klaster Holz angenommen werden) und die Zahl der verschiedenen Stamm- und
Nuzhoͤlzer zu bemerken, sodann diesen Abstich-Zettel dem Oberforst- und Forstkassen—
Amt zuzustellen. . .
3) Der Forstkassier hat hierauf den Holzwerth nach den Huths-Preisen zu berechnen,
und die bestimmte Auflage hievon an den ordentlichen Geld-Einzugs-Taͤgen von den
Wald-Eigenehümern zu erheben, welch leztere die Stamm-Miethe nicht nur von dem
zu eigenen Zweken erhauenen Hol;, sondern auch für die Empfänger des aus ihren
Waldungen erkauften Holzes zu entrichten, dagegen aber von diesen ihre Quote wies
der einzuziehen haben.
Zu diesem Ende haben die Förster einen besondern Abstichs-Zettel unter Bemerkung der
Huths: Preise den Administratoren der Commun= und Corporations-Waldungen zuzustellen,
damit dieselbe den Betrag der schuloigen Stamm= Miethe im Ganzen, und das was sie
hieran von den Holz- Käufern wieder einzuziehen haben, noch vor dem zu dem Geld-Einzug-
bestimmten Termin-. erfahren. Deeret: Stuttg. in Kön. Ober-Finanz-Kammer, Rechn. De-
partem, und Kön. Forst-Departem. den 11. Sept. 1810..