Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Den Verkauf der Milchkaͤlber betr. d. d. 1. Sept. 1810. 
Uungeachtet Wir unterm 3. Mai ob. und 16. Mai 1807. das schon laͤngst destehen- 
de Verbot, daß kein Milchkalb, wenn es nicht wenigstens 3 Wochen alt ist, zum Schlach- 
ten verkauft werden solle, erneuert haben: so ist Uns doch erst kürzlich wieder die Anzeige 
gemacht worden, daß der Verkauf solcher unzeitiger Milchkälber überhand nehme. 
Um nun dem, aus dem Verkauf und dem Schlachten unzeitiger Milchkälber mehr- 
fach und besonders für die Gesundheit erwachsenden Nachtheil gehoͤrige Schranken zu sezen, 
sehen Wir Uns veranlaßt, folgendes zu verordnen: 
1) Solle in denen den Käufern der Milchkälber auszustellenden Urkunden, jedesmal aus- 
drüklich und gewissenhaft bemerkt werden, wie alt das Kalb seie; und damit dieses 
von denjenigen Personen, welche dergleichen Urkunden auszustellen haben, mit deste 
grösserer Zuverlässigkeit geschehen könne; so ist 
2) in jedem Ort eine Magistratsperson aufzustellen, welcher jedesmal wenn ein Kalb im 
Ort geworfen wird, von dem Eigentchümer die Anzeige zu machen ist. 
3) Diese obrigkeitliche Pesson hat nun ein Register zu führen, und darin jede solche Ane 
zeige, unter Bemerkung des Tags an welchem das Kalb geworfen worden, und des 
Eigenthümers, genau einzutragen, für diese Bemühung aber von jeder Anzeige #1 kr. 
zu Lohn von dem Eigenthümer des geworfenen Kalbs zu erheben. · 
4)DiejenigewelchenunKalßereinpaufenkvollemhabensichzuderAufzeichnungs-Stelle 
zu begeben, und daselbst Erkundigung einzuheben, ob und wo zeitige Kälber vorhan- 
den seien. . .. 
Wird hierauf ein Handel getroffen, so ist jenes Register derjenigen Behoͤrde, 
welche das Urkund auszufertigen hat, zuzustellen. 
Diese hat sodann die Pflicht zu untersuchen, ob das Kalb welches verkauft werden 
soll, das gehörige Alter erreicht habe, und ob es also passirt werden könne, auch in 
diesem Fall das Alter des Kalds in der auszustellenden Urkunde gewissenhaft zu be- 
merken. 
Wenn ein solches Kalb das Alter von 3 Wochen noch nicht erreicht har, so ist 
durchaus keine Urkunde auszustellen. 
5) Ist auf solche Art ein Kalb verkauft worden, so ist solches in dem Register, welches 
der Aufziichnungs-Stelle sedesmal wieder zu übergeben ist, auszustreichen. 
6) Da es häufig geschieht, daß Mezger in mehreren Orten Kälber einkaufen, sich aber 
nur in einem Dorf für alle zumal Eine Urkunde geben lassen, so wollen Wir diese 
Unordnung ein für allemal bei empfindlicher Strafe abgestellt haben, 
7) sind in den Urkunden bei Strafe die Summe der erkauften Kälber so wenig, als die 
Zeit, mit Zahlen zu bezeichnen, sondern sie müssen mit Buchstaben geschrieben wer- 
den, um der Verfälschung der Urkunden vorzubeugen. 
8) Haben die Mezger von jedem Kalb, welches sie nach Hauß bringen bei sonst zu be- 
fahrender Strafe das Urkund sogleich der geeigneten Behörde voyzulegen. 
Diese Verordnung ist nun zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, und von euch den 
Kreis= und Ober-Beamten Sorge zu tragen, daß sie pünctlich vollzogen werde. Wobei
	        
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