organische Kontakt den Protest der Opposition des 67er
Ausschusses wachgerufen hat: daß man es mit einem die
Souveränität Ungarns aufhebendengemeinsamen
Parlament im Sinne eines staatseinheitlichen Par-
laments zu tun habe, da vom Standpunkt der „Unabhängig-
keit“ Ungarns jeder Einfluß eines anderen Faktors als des Königs
und der Nation auf ungarische Angelegenheiten als verfassungs-
widrig abgelehnt werden müsse. Nun aber erklärt $ 61 des GA.
XII beide Nationen hinsichtlich der dort angeführten Angelegen-
heiten frei, hinsichtlich der pragmatischen wechselseitigem
Einfluß unterworfen ($5 u.arg. $ 17)". Die koerzitive,
historische, durch den unteilbaren Besitz der pragmatischen Sanktion
formulierte Gewalt des Monarchen gipfelt in seiner Berufung zur
Fällung des Kriegslastenrepartitionserkenntnisses im Falle des Ver-
sagens des parlamentarischen ÄApparates.
Il. Nichtsdestoweniger fällt, was die Konsolidation
der Monarchie betrifft, der Vergleich zugunsten ihrer ständischen
Epoche aus. Vor allem ruht die überaus schwierige Aufgabe der
Ausgleichung der kollidierenden Interessen der beiden Länder-
gruppen ausschließlich auf den Schultern des Monarchen. Er
entbehrt der Stütze durch einen einheitlichen Kronrat. Die ge-
meinsamen Minister sind ım wesentlichen nur Staatssekretäre,
Fachreferenten und nicht durch das Band politischer Homogenität
miteinander verknüpft. Es ist ihnen untersagt, auf die innere
Politik der beiden Staaten Einfluß zu nehmen, was zu dem un-
haltbaren Ergebnis führt, daß die äußere Politik beider Staaten
des organischen Kontaktes mit der inneren entbehrt. Der Monarch
steht nunmehr zwei Regierungen gegenüber, deren eine vermöge
des auf dem Prinzip des magyarischen Nationalstaates aufgebauten
budgetäre Beschluß ist Erfüllung unionsverfassungsmäßiger Pflicht wie jener
des Gliedstaates über den ihm obliegenden Matrikularbeitrag. Vgl. auch
die folgende Anmerkung und Sammlung HECcKENAST $, 43.
#8 Sammlung HECKENAST S. 31f., 36 f., 39f., 43 f., 54 ff., 97.