Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

organische Kontakt den Protest der Opposition des 67er 
Ausschusses wachgerufen hat: daß man es mit einem die 
Souveränität Ungarns aufhebendengemeinsamen 
Parlament im Sinne eines staatseinheitlichen Par- 
laments zu tun habe, da vom Standpunkt der „Unabhängig- 
keit“ Ungarns jeder Einfluß eines anderen Faktors als des Königs 
und der Nation auf ungarische Angelegenheiten als verfassungs- 
widrig abgelehnt werden müsse. Nun aber erklärt $ 61 des GA. 
XII beide Nationen hinsichtlich der dort angeführten Angelegen- 
heiten frei, hinsichtlich der pragmatischen wechselseitigem 
Einfluß unterworfen ($5 u.arg. $ 17)". Die koerzitive, 
historische, durch den unteilbaren Besitz der pragmatischen Sanktion 
formulierte Gewalt des Monarchen gipfelt in seiner Berufung zur 
Fällung des Kriegslastenrepartitionserkenntnisses im Falle des Ver- 
sagens des parlamentarischen ÄApparates. 
Il. Nichtsdestoweniger fällt, was die Konsolidation 
der Monarchie betrifft, der Vergleich zugunsten ihrer ständischen 
Epoche aus. Vor allem ruht die überaus schwierige Aufgabe der 
Ausgleichung der kollidierenden Interessen der beiden Länder- 
gruppen ausschließlich auf den Schultern des Monarchen. Er 
entbehrt der Stütze durch einen einheitlichen Kronrat. Die ge- 
meinsamen Minister sind ım wesentlichen nur Staatssekretäre, 
Fachreferenten und nicht durch das Band politischer Homogenität 
miteinander verknüpft. Es ist ihnen untersagt, auf die innere 
Politik der beiden Staaten Einfluß zu nehmen, was zu dem un- 
haltbaren Ergebnis führt, daß die äußere Politik beider Staaten 
des organischen Kontaktes mit der inneren entbehrt. Der Monarch 
steht nunmehr zwei Regierungen gegenüber, deren eine vermöge 
des auf dem Prinzip des magyarischen Nationalstaates aufgebauten 
  
budgetäre Beschluß ist Erfüllung unionsverfassungsmäßiger Pflicht wie jener 
des Gliedstaates über den ihm obliegenden Matrikularbeitrag. Vgl. auch 
die folgende Anmerkung und Sammlung HECcKENAST $, 43. 
#8 Sammlung HECKENAST S. 31f., 36 f., 39f., 43 f., 54 ff., 97.
	        
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