durch diese Huͤlfsmittel, ein ergiebiges Erbrechen erfolgt, so kann der indessen angekomme-
ne Chirurgus Kindern von 3 bis 8 Jahren ein Puloer aus 4- 8 Granen, Erwachsenen
aber aus 18- 25 Granen Brechwurzel (Ipecacuanha) geben, welche Gabe unter einstwei-
liger Fortsezung der oben benannten lauen Getraͤnke, wenn sie keine Wirkung hat, nach
etwa einer halben Stunde zu wiederholen ist, indem der Magen bisweilen durch dieses Gift
ungewoͤhnlich unempfindlich wird. Hierauf kann ein Klystier aus lauem Wasser, oder duͤn-
nem Gerstenschleim, mie 2.4 Löffel voll Essig, und eben so vielem Baumsoder Magsamen-
Oel gesezt werden. Ist von selbst, oder durch die angeführten Mittel, der Mageu und
Darmkanal hinlänglich entleert worden, so giebt man dem Kranken bis zur Ankunft des
Aczts, welchem der Chirurgus auf das schleunigste Bericht zu erstatten hat, blos viel
schleimiges und säuerliches Getränk, wozu sich ein Absud von einigen Löffeln voll Gerste
oder auch Habermeel in 3 Schoppen Wasser, mit dem sechsten Theil Essig, und erwas
Honig oder Zucker vermischt, am besten schikt. Hievon muß der Kranke, dem das Schlu-
ken oft wegen einer brennenden Empfindung im Halse sehr lästig ist, alle halbe Stunden
* Verhältuß des Alcers eine halbe bis ganze Tasse voll laulicht zu sich zu nehmen gens-
iget werden.
Die Anschaffung des zten Theils der biblischen Summarien A. T. für die evangelisch-
lutherischen Kirchen betr.
Da der Zte Theil der biblischen Summarien A. T. nunmehr gedrukt ist, so haben
die evangelisch = lutherischen Decane des Königreichs die Vorkehr zu treffen, daß die für
die Kirchen ihrer Diöcese auf Kosten der piorum Corporum anzuschaffenden Exemplare, ge-
gen Einsendung des bestimmten Preises von fl. 45 kr. für jedes Exemplar bei der Regi-
stratur des Königl. Ober-Consistorii in Empfang genommen werden. Deecret. Stuttgart,
im Kön. Ober-Conssstorio, den r#4. Sept. 1810.
Erkenntniß des Kdn. Ob. Justiz-Collegi# ll. Senats.
In der Appellations-Sache von Göppingen zwischen dem Glasermeister Joh. Georg
Simen allda, Kl. J#ten und dessen abgeschiedener Ehefrau, Maria Ernestina Gloker, Bekl.
Atin und Mit-Appellantin, p##. privationis detis, alimentorum ei feparationis bonorum
wurde die Urthel voriger Instanz reformirt, unter Vergleichung der Kosten. Stutig, den
10. Sept. 1810.
— —
Se. Königl. Maj. haben allergnaͤdigst geruht,
vermoͤg allerhoͤchster Decrete vom 10. Sept. den bisherigen Kreishauptmann in Caltd,
Kammerherrn v. Breitschwerdt, zum Vice--Director des Koͤnigl. Oberiandes-Oekonomie—-
Collegiiums, · -»
den bisherigen Kreishauptmann in Rottweil, Kammerherrn Grafen v. Pückler, zum
Kreishauptmann in Calw, 5# 1
den Kreishauptmann in Ehingen, Kammerherrn Grafen v. Enzenberg, zum Kreis-
hauptmann in Rottweil, und 1
den Geheimen Raeh Kammerherrn Grafen v. Zeppelin zum Kreishauptmann in
Ehingen zu ernennen.