Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 42. 1310. 415 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regietungs-Blatt. 
Mittwoch, vo. Oct. 
% 
  
  
  
  
—. 
Verordnung, betreffend die Ernenrung der Formulare zu gerichtlichen Unterpfands= 
Koͤnis! Urkunden und Schuld-Verschreibungen. vf 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. c. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, zu Belebung des öffentlichen Credits, die nach 
Vorschrift Unserer Commun-Ordnung bisher üblich gewesenen Formulare zu gerichtlichen 
Schuld, und Unterpfands-Verschreibungen einer Prüfung unterwerfen —, und solche, unter 
Aussonderung aller verwirrenden, und in Hinsicht auf das Verhältniß zwischen Gläubiger 
und Schuldner rechtlich unwirksamen Versicherungs= und Entsagungs-Clauseln, zwekgemä- 
ser einrichten zu lassen. 
Indem Wir nun, mit gänzlicher Verwerfung der bisherigen Formulare, nach den bei- 
gedrukten Mustern neue Vorschriften zu Ausfertigung 
A.) des sogenannten Unterpfands- Zettels, oder der, das richterliche Erkenntniß 
E glegemngeleun der Unterpfänder begründenden Haupt-Urkunde (Beil. I.); sodann 
B.) der hierauf sich beziehenden, zur Aushändigung an den Gläubiger bestimmten Schuld- 
Verschreibung, und zwar leztere, theils 
a) auf den wichtigeren und häufigeren Fall eines von Eheleuten gemeinschaftlich 
) W 4 apitals (Beil. 1I.), theils 
b) auf den einfacheren Fall einer Schuld Einzelner Personen (Beil. III.) 
eingerichtet, hiemit ertheilt haben wollen: 
So befehlen Wir Unsern Königl. Beamten allergnädigst, die hienach abgedrukten For- 
mulare, E Unserer Hof= und Kanzlei-Buchdrukerei zusteht, ausschliessend 
bei sämtlich en ihnen untergeordneten Gerichten Unsers Reiches in Anwendung zu bringen. 
Zur Erläuterung des Innhalts sowohl, als auch zum Gebrauche derselben, vorzüg- 
lich in Absicht auf das Verfahren der erkennenden Gerichte bei dem so wichtigen Geschäfte 
der Unterpfands-Bestellung, heben Wir hier folgende Puncte aus;
	        
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