Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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1) Finden Wir Uns allergnädigst bewogen, die Vorschrift Unserer Landes-Ordnung 
Tit. 17. dahin zu erneuren, daß ausländischen Gläubigern die ihnen verpfändeten 
Grundstüke Unserer Kön. Unterthanen nöthigenfalls an Zahlungsstatt als Ei gen- 
thum, jedaoch in der Mase zuerkannt werden, daß sie solche innerhalb 2 Jahren wie- 
der an Innländer zu veräussern verbunden sind; wie denn diß in den ausgefertigten 
Formularen selbst jedem ausländischen Gläubiger, unter den näheren Bestimmungen, 
zu erkennen gegeben wird. · - « 
2) Bei Vorschreibung dieser neuen Formulare geht Unsere Absicht keineswegs dahin, 
den Gläybiger oder Schuldner in der vertragsmäßigen Bestimmung ihrer Rechte und 
Verbindlichkeiten im Mindesten zu beschränken. Vielmehr steht denselben immerhin 
frei, jede, den Gesezen nicht zuwiderlaufende Bedingung, sowohl in Ansehung der 
Haupt= als Reben-Verbindlichkeiten, z. E. in Hinsicht auf allgemeine Güter-Gemein= 
schaft, Verbürgung, Aufkündigung, Heimbezalung des Capitals nach bestimmten 
Jahren, Münzsorten, Ort der Bezahlung u. s. w. entweder dem Formular durch Ab- 
änderung einzuverleiben, oder als Reben-Vertrag anzuhängen, oder auch überhaupt, 
mit Beseitigung der gedrukten Formulare, die festgesezten Bertrags-Bedingungen in 
einen blos schriftlichen Aufsaz zu bringen, und diesen, — vorausgesezt, daß die 
gerichtliche Unterpfands-Bestellung nach allen gesezlichen Erfordernissen. 
gegangen sei — als öffentliche Schuld und Pfand-Verschreibung bekräáftigen zu las 
en. " *§5 
3) Da die Haupt- Grundlage der auf diese oder jene Weise festgesezten Vertrags-Rechte 
das richterliche Erkenntniß über die bestellten Unterpfänder ist; so hat das zu- 
ständige Gericht, um seiner eigenen Verantwortlichkeit willen, nicht nur 
a) in Ansehung der zu verpfändenden Grundstüke und ihrer Eigenschaften die genaueste 
Untersuchung, hauptsächlich aus sämtlichen ihm zu Gebote stehenden öffentli- 
chen Büchern, anzustellen; sondern auch 
b) alle sich hiebei ergebenden Umstände, wie auch, nahmentlich bei Verpfändungen von 
Eheleuten, die Verpflichtung des Kriegsvogtes der Ehefrau= ihre Belehrung der 
ihr zustehenden Rechts-Wohlthaten, und ihre eidliche Enrsagung derselben, durch 
den Gerichts-Actuar in ein Protocoll aufnehmen, und solches von allen an- 
wesenden Gerichts-Gliedern (nebst Erwähnung der Ursache von der Abwesenheit 
der übrigen) unterzeichnen zu lassen; wonach sofort, in genauer Uebereinstimmung 
T) die Unterpfands-Urkunde zu fertigen, und der Eintrag in das öffentliche Un- 
terpfands-Buch zu besorgen ist. 
4) Indem der Stadrt= oder Amtsschreiber in der hiernach förmlich ausgestellten 
Schuld-Verschreibung diese ihre Uebereinstimmung mit der von ihm einregistrirten 
Unterosande-Uekunde, nach allen Beziehungen, durch seine Unterschrift bezeugt; so 
beglaubigt er ebendamit auch die Aechtheit der in Lezterer enthaltenen, ihm wohl be-
	        
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