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Diesemnach wir unterzeichneten Richter,
nach zuvor angestellter Untersuchung, darüber erkennen, daß die hier zu Unterpfän-
dern eingesezten Grundstüse, « .
-)sovielwit qttsdenössenklichen,namentlichdendisseitigen,.Kauf-Skeuek-UndUnter-
pfands-Büchern, haben ersehen können,
(Entweder: den Schuldnern als fr eyes Eigenthum zustehen,
Oder: als Lebenguter in dem Besitze des Schuldners sind, auch dieser zu ihrer
V er Pländung die lchensherrliche Einwilligung, vermöge des agn. Rescripts vom
18 erlangt haben;
Oder: theils dem Schuldner als etc. — theils als Lehengüter etc.)
und selche anderwärts weder verp faͤndet, noch sonst verfangen seyen: auch
b) den nebenausgeworfenen Anschlag, nach unferer pflichtmäsigen Schäzung, zu ihrem
gegenwärtigen Werthe haben; «
sofort die nachgesuchte Bestätigung dieser Verpfändung hiemit gerichtlich ertheilen,
und den ausführlichen Eintrag in dem öffentlichen Unterpfands-Buche, als Sei-
te geichehen, bezeugen. *i
Insbesondre noch versichern wir, nach Unserm Gerichts-Protokoll,
Daß die für obiges Capital und Zinsen mitverbundene Ehefrau, unter dem Bei-
stande ihres von uns gerichtlich verpflichteten, Kriegsvogres, den ihr gesezlich zukom-
menden, von uns ihr zuvor deutlich erklärten Rechts Wohlthaten (SCi Vellef. und
der Auth. si qua mulier ex C. à4 . V.) wornach nemlich üoerhaupt keine F auens-
person für einen Andern, — und insbesondere keine Ehefrau für ihren Ehmann sich
rechtsgültig verbinden kann, vor Gericht, mittelst Angelobung an Eides Statt, ent-
agt habe; "
sas ha geben wir uͤbrigens
dem ausländischen Innhaber der hiernach ausgefertigten Schuld-Verschreibung zu
erkennen, daß die oben verpfändeten Grundstüke ihm zwar, nöthinenfalls, nach ver-
geblich versuchten anderwartigen Vollziehunss = Mitteln, an Zahlungs= Statt als
Eigenthum — jedech in der Maase zuerkannt werden sollen, daß er, einer gesez-
lichen Vorschrift zufolge, verbunden sei, solche innerhalb zwei Jahren, von dem Tage
der gerichtlichen Zuerkennung an gerechnet, wieder an Innländer zu veräussern; wi-
drigenfalls, nach fruchtlosem Ablaufe dieser zweijährige Frist, die befragten Grund-
stücke von Amtes wegen einer förmlichen Versteizerung unterworf'n, und dem aus-
wäctigen Eigenthümer der möglich höchste Erlöß als Ersaz eingehändiget werden
würde.