Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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(oben 8. 395 £.), vom 23. Oktober 1897 (oben S. 396) und vom 29. 
Dezember 1902 (oben S. 398) einzunehmen. Wenigstens wird dort 
betont, daß „die Regierung auf Antrag des Vorsitzenden der Ver- 
anlagungskommission unbedenklich befugt“ sei, die Zwangsgewalt 
auszuüben. Allerdings ist bei diesen Erlassen die Zwangsgewalt 
der Vorsitzenden ausdrücklich nicht ausgeschlossen, doch folgt 
aus dem Wortlaut, daß es in Wirklichkeit wohl so sein sollte. 
Die beiden Erlasse, ebenso auch der die Vorsitzenden der Be- 
rufungskommissionen betreffende vom 27. Juli 1894 (oben S. 396 f.) 
dürften unseres Dafürhaltens außerhalb des Zusammenhanges mit 
den grundsätzlichen Zügen des Zwangsrechtssystems stehen. Schon 
der Anfang des Erlasses von 1895, wonach Zwangsmittel bestän- 
den, „obwohl“ kriminelle Strafandrohungen fehlten, erscheint be- 
denklich. Zur Zeit der Emanation der Erlasse stand noch die 
Theorie unerschüttert fest, daß das Zwangsrecht dort wesentlich 
beschränkt (de facto ganz ausgeschlossen) sei, wo eine allgemeine 
Strafnorm kollidiere. Weiterhin sind die Reskripte schwer mit 
dem Erlasse vom 17. Dezember 1894 (oben $. 393 ff.) zu vereinen. 
Dieser letzte ist in Gemeinschaft von den Ministern des Innern 
und der Finanzen verfaßt worden und deshalb vielleicht mehr in 
die allgemeine Systematik eingearbeitet. Aber in ihm sind den 
Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen „als solchen“ selb- 
ständige Zwangsrechte verliehen. Wenn diese Befugnisse sich 
auch nur gegen nachgeordnete Behörden kehren, so ist doch vom 
allgemeinen Gesichtspunkte, der sich nicht anzweifeln läßt, das 
Zwengsrecht gegen diese wie gegen jeden anderen Gewaltunter- 
worfenen begrifflich das gleiche. Man fragt sich dann, warum 
auf der einen Seite die Rechte gegeben und auf der anderen ver- 
weigert werden sollten. Es läßt sich auch nicht einwenden, daß 
es sich eben in dem einen Falle um die Vorsitzenden in ihrer 
Stellung als abgezweigte, in dem anderen als untergeordnete Re- 
gierungsunterbehörde handle. Dann läßt sich wieder nicht ver- 
einen, daß der Erlaß vom 27. Juli 1894 den Vorsitzenden der
	        
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