Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Diesemnach wir unterzeichneten Richter, 
nach zuvor angestellter Untersuchung, darüber erkennen, daß die hier zu Unterpfän- 
dern eingesezten Grundstüse, « . 
-)sovielwit qttsdenössenklichen,namentlichdendisseitigen,.Kauf-Skeuek-UndUnter- 
pfands-Büchern, haben ersehen können, 
(Entweder: den Schuldnern als fr eyes Eigenthum zustehen, 
Oder: als Lebenguter in dem Besitze des Schuldners sind, auch dieser zu ihrer 
V er Pländung die lchensherrliche Einwilligung, vermöge des agn. Rescripts vom 
18 erlangt haben; 
Oder: theils dem Schuldner als etc. — theils als Lehengüter etc.) 
und selche anderwärts weder verp faͤndet, noch sonst verfangen seyen: auch 
b) den nebenausgeworfenen Anschlag, nach unferer pflichtmäsigen Schäzung, zu ihrem 
gegenwärtigen Werthe haben; « 
sofort die nachgesuchte Bestätigung dieser Verpfändung hiemit gerichtlich ertheilen, 
und den ausführlichen Eintrag in dem öffentlichen Unterpfands-Buche, als Sei- 
te geichehen, bezeugen. *i 
Insbesondre noch versichern wir, nach Unserm Gerichts-Protokoll, 
Daß die für obiges Capital und Zinsen mitverbundene Ehefrau, unter dem Bei- 
stande ihres von uns gerichtlich verpflichteten, Kriegsvogres, den ihr gesezlich zukom- 
menden, von uns ihr zuvor deutlich erklärten Rechts Wohlthaten (SCi Vellef. und 
der Auth. si qua mulier ex C. à4 . V.) wornach nemlich üoerhaupt keine F auens- 
person für einen Andern, — und insbesondere keine Ehefrau für ihren Ehmann sich 
rechtsgültig verbinden kann, vor Gericht, mittelst Angelobung an Eides Statt, ent- 
agt habe; " 
sas ha geben wir uͤbrigens 
dem ausländischen Innhaber der hiernach ausgefertigten Schuld-Verschreibung zu 
erkennen, daß die oben verpfändeten Grundstüke ihm zwar, nöthinenfalls, nach ver- 
geblich versuchten anderwartigen Vollziehunss = Mitteln, an Zahlungs= Statt als 
Eigenthum — jedech in der Maase zuerkannt werden sollen, daß er, einer gesez- 
lichen Vorschrift zufolge, verbunden sei, solche innerhalb zwei Jahren, von dem Tage 
der gerichtlichen Zuerkennung an gerechnet, wieder an Innländer zu veräussern; wi- 
drigenfalls, nach fruchtlosem Ablaufe dieser zweijährige Frist, die befragten Grund- 
stücke von Amtes wegen einer förmlichen Versteizerung unterworf'n, und dem aus- 
wäctigen Eigenthümer der möglich höchste Erlöß als Ersaz eingehändiget werden 
würde.
	        
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