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Kdnigl. Kriegs-Collegium. Die rükständige Ve OD «
Gecdlen 3 betreff. d. — Berechnunges des
Diejenigen Amtepflegen oder sonstige Behörden des Reichs, welche mit denen Verpfle-
gungs-Berechnungen der Gensd'armerie vom 1. Mai bis lezten Oktober 1309. noch im
Rükstande sind, werden hiemit erinnert, diese Berechnungen nebst Geld= und Fourage-
Quittungen ohne weiteres Säumen an den Ober-Kieutenant und Regiments-Quartiermei,
ster Hardt allhier einzusenden.
Decret des Königl. kathol. geistl. Raths, die Prüfungen der katholischen Schul-
Candidaten und Schul-Lehrer betreff. 1. d. 27. Jan. 1810
Da nech der Königl. Schul-Verordnung vom 10. Sept. 1808. die oͤffentliche Pruͤ-
füng dersenigen Schul-Candidaten, die um einen Schuldienst, oder der Schul-Lehrer, die
um Beförderung auf einen bessern Dienst bitten, in den Städten Roteuburg, Bibe-
rach, Rotweil, Stockach, Ellwangen und Nekarsulm vorgenommen werden soll, so wiro
anmit bekanne gemacht, daß nunmehr nach erfolgeer Organisarion der Schul-Inspektorate
kein Schul-Lehrer oder Schul-Candidat, der um einen Schuldienst sich bewerben will, an-
derswo als in den genannten Städten, und zu keiner andern Zeic, als im Frühjahr und
Herbste wird geprüft werden, wobei es sich von selbst verstehr, daß alle in jener Schul-
Verordnung vorgeschriebene Bedingungen genau von ihnen zu beobachten Kud.
Der vorstzende Prüfungs-Commissair ist dermal
in Rotenburg, der Decan und Stadtpfarrer Vanotti,
in Biberach, der Decan und Pfarrer Steinhäuser in Alberweiler,
in Rotweil, der Schul-Inspektor und Cooperator Maier,
in Stockach, der Decau und Stadtpfarrer Pracher,
in Ellwangen, der Stifts-Decan Wagner,
in Nekarsusm, der Schul-JInspektor, Eradeyfarrer Urig.
Die dießjährige Prüfung im Frühjahr ist auf den 1. Mai, und im Herbst auf den
24. Okt. festgesezt. Wer sich dieser Prüfung in einer der ebengenannten Städte unterzies
hen will, hat sich r4 Tage vorher bei dem vorsizenden Prüfungs-Commissair zu melden,
und am Tage vor der Prüfung zum Einschreiben persönlich da zu stellen, wo die Prüfung
gehalten wird,
Erkenntnisse des Kön. Ob. Justiz-Collegii II. Senats.
1) In der Rechts-Sache zwischen der Ehegattin des Kön. Kammerherrn und Oberst-
Kächenmeisters, Grafen von Firmas-Peries cum cur. leg Klägerin an einem, sodann dem
Königl. Kammerherrn Grafen Carl von Leutrum und dem Großherzogl. Badenschen gehei-
men Raeh, Freiherrn von Kniestädt zu Carlsruhe, als Vormünder der beiden minderjähri-
gen Grafen Emannel und Clemens von Leurum, Beklagten am andern Theil, die Erftat,
Inung der bei einer Abrechnung als Zinsen in Abzug gebrachren 88 fl. 23 kr. und die Bezah=
* der Alimente fuͤr die G.ä## Josephine von Leutrum betreffend, wurde mit Urthel zu
Recht erkaunt, daß #) die Beklagte die eingeklagte 38 fl. 23 kr. jedoch ohne Zinsen an die
Klágerin zurükzubezahlen verbunden seien, den Beklagten aber überlassen bleibe, wenn sie