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Schuldigkeit jedes Eigenthuͤmers nach Maasgabe seines zum Handel bestimmten
Waaren-Vorraths unverweile zu berechnen ist.
Diejenige Kolonial-Waaren, welche erwiesenermaßen den Impost im In- oder
Auslande bereits bezahlt haben, können zwar nicht noch einmal mit demselben be-
legt werden, sie sind aber dennoch in den Verzeichnissen aufzuführen.
3) Transsto-Waaren unterliegen den bisher gewöhnlichen Durchgangs-Gebühren, und
haben, in so fern sie nicht in die Schweiz bestimmt sind, ihren Weg über die
Grenze ohne allen Verzug fortzusehzen, oder sind in drey höchstens vier Tagen an
den Ort ihrer Bestimmung abzusenden.
4) Denjenigen Kolonial-Waaren, welche in die Schweiz bestimmt sind, ist von nun an
der Eintritt in Unsere Königl. Staaten und die Durchführ durch dieselbe gänzlich
untersagt. Was sich an Waaren dieser Art bereits auf inländischen Lagern oder
auf dem B befindet, ist entweder sogleich retour. gehen zu lassen, oder, wenn
hiezu keine Disposition oder Ermaͤchtigung vorliegt, unter Sequester zu nehmen.
Wird in drey Wochen nicht darüber disponirt, so ist die Waare für den Fiskus
einzuziehen; geht innerhalb jenes Zeitraums der Auftrag zum Verkauf der Waare
oder zu ihrer Retoursendung ein, so unterliegt sie im ersten Falle dem tarifmäßigen
Imposte, im zweyten wird sie unter der nöthigen Vorsicht unverzüglich über die
Grenze geschafft. .
§) Das letzegenannte Verfahren tritt auch bey allen andern dem Imposte unterworfenen
Kolonial-Waaren, über welche dermalen noch nicht disponirt ist, aus welchem Lan-
de sie auch gekommen seyn mögen, in der Maße ein, daß wenn die Disposition
über 3 Wochen ausbleibt, sie zu confisciren, im entgegengesehten Falle aber nach
der Vorschrift des vorstehenden Iphi entweder zu impostiren, oder retour zu sen-
den sind.
65) Der in Gemäsheit dieser Verordnung von den Handelsleuten zu erhebende Impost
ist nach Verfluß von 4 Wochen einzuziehen. Sind jedoch die Summen groß, oder
treten andere Berüksichtigungswürdige Umstände ein, so ist sich wegen Ertheilung
weiterer Fristen an Unser Königl. Steuer-Departement zu wenden.
7) Die Cameral-Verwalter und Ober-Acciser haben aus den ihnen eingereichten Spe-
cial-Verzeichnissen (J. 1. und 2.) General-Districts-Verzeichnisse zu verfassen, in
solchen die Waaren: Eigenthümer mit den Waaren= Artikeln und dem Belaufe des
Imposts einzusetzen, und am Ende die einzelnen Artikel mit dem Impost zu sum-
miren. Diese General-Verzeichnisse müssen in 14 Tagen zu Unserem Koöniglichen
Sceuer-Departement eingesender werden.
8) Das eingezogene Geld wird zur General Steuer-Casse unter der besondern Benen-
nung „Kolonial= Waaren-Impost“ eingesendet.
q) In Betreff derjenigen Waaren, welche nach der Aufnahme der Vorräthe erst in das