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im andern Fall aber mit seinen Bemerkungen begleitet an das Koͤn. Ober-Con-
sistorium zu uͤbermachen hat.
II.) In Ansehung der katholischen Kirche bleibt es vor der Hand bei der dermaligen
Eintheilung, in die zden Land-Capiteln.
Die Abstellung der Mahlzeiten bei den Kirchen-Visitationen betr. d. d. 3o. Okt. 1810.
Da Se. Königl. Masjestät die bisherige Sitte, daß bei den Kirchen-Visttatio-
nen der Dekan das Mittagessen bei dem Pfarrer nahm, neben dem beträchtlichen Kosten-
Aufwand, der durch diese Mahlzeiten verursacht wird, dem Verhälenisse des höheren Die-
ners gegen den untergeordneten und dem Zweke des Kirchen= Bisttations-Geschäfts, ganz
nicht angemessen finden, so haben Allerhöchstdieselben vermög allerhöchster Resolution
vom 23. diß verordnet, daß diese Mahlzeiten nicht mehr Statt finden sollen, und weder
der General: Superintendent bei dem Dekan, noch dieser bei dem Pfarrer, der visttirt
wird, Wohnung oder Kost nehmen dürfe. Decr. Stuttg. in Königl. Ober-Const
storium
den 30. Okt. 1810. n,
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr.
Kdnigl. Verordnung, das Verboth der Einfuhr des Kaffees in die Königl. Staaten betr.
* d. d. S. Nov. 1810.
Da Se. Königl. Maj. Sich gnädigst bewogen gefunden haben, die Einfuhr des
Kaffees in die Kön. Staaten gänzlich zu verbiethen: So wird solches zur Nachachtung
allsemein bekannt gemacht. Deer. Stutrtg. im Königl. Staats-Ministerio, den 5. Nov.
1810. Ad Mand. S. Reg. Maj. pr.
Die Bevoͤlkerungs-- Listen betreffend.
Da in den nenen Formularen für die Bevölkerungs-Tabellen, welche den Bevölke-
rungs-Zustand der einzelnen Orte (Oberämter oder Landvogteien) des Königreichs im All-
gemeinen darstellen, bei der Rubrik:
„Verbleiben Orts-(Oberames= oder Landvogtei) Angehörige“
aus Versehen die Fassung der älteren Formulare beibehalten worden ist, nach welcher der
Inhalt “ Rubrik das Resultat der voranstehenden auf Zuwachs und Abgang ee be-
ziehenden Kolummen war, in den neuen Tabellen hingegen unter den Rubriken der Her-
ein= und Hinausgezogenen nur die aus andern Staaten hereingekommenen und die aus
dem Königreich gezogenen, mithin die Summen des Zuwachses und Abgangs einzelner
Orte, Oberämter und Landvogteien nicht vollständig enthalten sind: so werden die mit der
Redaction der Bevölkerungslisien beauftragten Behörden hiemit erinnert, bei ermelter
Rubrik der Orts= (Oberamts= oder Landvogtei-) Angehörigen, statt des Worts: Ver-
bleiben, die Aufschrift: ·
»Anzahchksämlichm9k.ks-(Obkkams«s-Landvogtei-)Angehörigen-«
zu sezen, und in diese Kolumne alle Orts- (Oberamts- Landvogtei-) Angehoͤrigen, mit
Einschluß der aus andern Orten, (Oberämtern, Landvogteien) des Keuigreichs hereingez-