Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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im andern Fall aber mit seinen Bemerkungen begleitet an das Koͤn. Ober-Con- 
sistorium zu uͤbermachen hat. 
II.) In Ansehung der katholischen Kirche bleibt es vor der Hand bei der dermaligen 
Eintheilung, in die zden Land-Capiteln. 
Die Abstellung der Mahlzeiten bei den Kirchen-Visitationen betr. d. d. 3o. Okt. 1810. 
Da Se. Königl. Masjestät die bisherige Sitte, daß bei den Kirchen-Visttatio- 
nen der Dekan das Mittagessen bei dem Pfarrer nahm, neben dem beträchtlichen Kosten- 
Aufwand, der durch diese Mahlzeiten verursacht wird, dem Verhälenisse des höheren Die- 
ners gegen den untergeordneten und dem Zweke des Kirchen= Bisttations-Geschäfts, ganz 
nicht angemessen finden, so haben Allerhöchstdieselben vermög allerhöchster Resolution 
vom 23. diß verordnet, daß diese Mahlzeiten nicht mehr Statt finden sollen, und weder 
der General: Superintendent bei dem Dekan, noch dieser bei dem Pfarrer, der visttirt 
wird, Wohnung oder Kost nehmen dürfe. Decr. Stuttg. in Königl. Ober-Const 
storium 
den 30. Okt. 1810. n, 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
Kdnigl. Verordnung, das Verboth der Einfuhr des Kaffees in die Königl. Staaten betr. 
* d. d. S. Nov. 1810. 
Da Se. Königl. Maj. Sich gnädigst bewogen gefunden haben, die Einfuhr des 
Kaffees in die Kön. Staaten gänzlich zu verbiethen: So wird solches zur Nachachtung 
allsemein bekannt gemacht. Deer. Stutrtg. im Königl. Staats-Ministerio, den 5. Nov. 
1810. Ad Mand. S. Reg. Maj. pr. 
Die Bevoͤlkerungs-- Listen betreffend. 
Da in den nenen Formularen für die Bevölkerungs-Tabellen, welche den Bevölke- 
rungs-Zustand der einzelnen Orte (Oberämter oder Landvogteien) des Königreichs im All- 
gemeinen darstellen, bei der Rubrik: 
„Verbleiben Orts-(Oberames= oder Landvogtei) Angehörige“ 
aus Versehen die Fassung der älteren Formulare beibehalten worden ist, nach welcher der 
Inhalt “ Rubrik das Resultat der voranstehenden auf Zuwachs und Abgang ee be- 
ziehenden Kolummen war, in den neuen Tabellen hingegen unter den Rubriken der Her- 
ein= und Hinausgezogenen nur die aus andern Staaten hereingekommenen und die aus 
dem Königreich gezogenen, mithin die Summen des Zuwachses und Abgangs einzelner 
Orte, Oberämter und Landvogteien nicht vollständig enthalten sind: so werden die mit der 
Redaction der Bevölkerungslisien beauftragten Behörden hiemit erinnert, bei ermelter 
Rubrik der Orts= (Oberamts= oder Landvogtei-) Angehörigen, statt des Worts: Ver- 
bleiben, die Aufschrift: · 
»Anzahchksämlichm9k.ks-(Obkkams«s-Landvogtei-)Angehörigen-« 
zu sezen, und in diese Kolumne alle Orts- (Oberamts- Landvogtei-) Angehoͤrigen, mit 
Einschluß der aus andern Orten, (Oberämtern, Landvogteien) des Keuigreichs hereingez-
	        
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