Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

kanntmachung  der  Erteilung,  Versagung  und  Zurücknahme  der  Ge—
nehmigung  vor;  aber  auch  in  diesem  Falle  ist  die  Wirksamkeit  der
Entscheidung  von  der  Veröffentlichung  unabhängig

Der  Genehmigungszwang  ist  am  1.  Mai  1918  in  Kraft  getreten
(§  17).  Von  diesem  Tage  an  durften  auch  die  bei  den  Fabrikanten
vorhandenen  Vorräte  ohne  Genehmigung  nicht  mehr  verkauft  werden.)
Dagegen  konnten  die  bereits  im  Handel  befindlichen  Bestände  nach
8  14  auch  ohne  Genehmigung  noch  bis  zum  1.  Juli  1918  und  nach
einer  Bekanntmachung  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamts
  vom  14.  Juni  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  139,  Artikel  3  da—
selbst)  noch  bis  zum  1.  Oktober  1918  weiter  vertrieben  werden.  Seit
diesem  Tage  dürfen  nichtgenehmigte  Ersatzlebensmittel  nicht  mehr  im
Verkehr  sein.  Die  Verwertung  der  nach  Ablauf  der  Frist  etwa  noch
im  Besitze  des  Handels  befindlich  gewesenen  Bestände  ist,  soweit  dic
Erzeugnisse  an  sich  genehmigungssähig  waren,  dadurch  ermöglicht,
daß  nach  §  14  Abs.  2  der  Verordnung  in  diesen  Fällen  auch  der  Eigentümer
  den  Genehmigungsantrag  stellen  kann.e)  In  denjenigen
Bundesstaaten,  die  schon  früher  eine  Ersatzmittelregelung  eingeführ
hatten,  war  eine  weitere  Erleichterung  für  den  übergang  dadurch  geschaffen,
  daß  eine  auf  Grund  der  früheren  Bestimmungen  erteilte
Genehmigung  ohne  nochmalige  Nachprüfung  als  Genehmigung  im
Sinne  der  Verordnung  erklärt  werden  konnte.  (8  14  Abs.  3.)

Ortlich  gilt  der  Genehmigungszwang  für  das  ganze  Reichsgebiet,
ohne  Unterschied,  ob  die  Erzeugnisse  im  Inland  oder  im  Ausland  hergestellt
  sind.  Andrerseits  ist  auch  die  für  ein  Ersatzlebensmittel  erteilte
  Genehmigung  nicht  auf  das  Gebiet  der  betreffenden  Ersatzmittelstelle
  beschränkt,  sondern  wirkt  gleichfalls  für  das  ganze  Reichsgebiet
  (§  1  Abs.  3),  so  daß  man  von  einer  Freizügigkeit  der  genehmigten
  Ersatzlebensmittel  innerhalb  des  Reiches  sprechen  kann.
Damit  ist  dem  unerwünschten  Zustand,  der  vor  Erlaß  der  Ersatzmittelverordnung
  bestand,  für  Ersatzlebens  mittel  ein  Ende  gemacht.)

5  5)  In  Preu  en  ist  hur  Erleichterung.  2e  Uebergangs  durch  Anordnung
vom  B.  Moril  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  92)  den  Fabrikanten  unter  gewissen
Bedingungen  die  urs  der  Fabrikatien  ohne  Genehmigung  noch  bis
zum  31.  Mai  1918  gestattet  worden;  der  Verkauf  durfte  aber  auch  insoweit
nur  hack,  Genehmigung  erfolgen,  so  daß,  die  Fabrikanten,  die  von  deeser
Möglichkeit  Gebrauch  machten,  zunächst  auf  Lager  arbeiten  mußten.  Ahnliche
kbesht.  stimmungen  sind  auch  in  anderen  Pundesstaaten  erlassen  worden.
)  Dieser  Antrag  kann  auch  nach  dem  1.  Oktober  1918  noch  gestellt

pe  porausgesetzt,  die  betreffende  Ware  sich  bereits  am  1.  Mai  1918

Verkehr,  also  mn  der  Hand  des  Handels  befand.

*  Anders  bern  sonstigen.  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs,  für  die.
nache  13  gdie  Genehmigungepflicht  durch  landesrechtliche  Anordnung  eingeführt
  wir  ,