kanntmachung der Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Ge—
nehmigung vor; aber auch in diesem Falle ist die Wirksamkeit der
Entscheidung von der Veröffentlichung unabhängig
Der Genehmigungszwang ist am 1. Mai 1918 in Kraft getreten
(§ 17). Von diesem Tage an durften auch die bei den Fabrikanten
vorhandenen Vorräte ohne Genehmigung nicht mehr verkauft werden.)
Dagegen konnten die bereits im Handel befindlichen Bestände nach
8 14 auch ohne Genehmigung noch bis zum 1. Juli 1918 und nach
einer Bekanntmachung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts
vom 14. Juni 1918 (Reichsanzeiger Nr. 139, Artikel 3 da—
selbst) noch bis zum 1. Oktober 1918 weiter vertrieben werden. Seit
diesem Tage dürfen nichtgenehmigte Ersatzlebensmittel nicht mehr im
Verkehr sein. Die Verwertung der nach Ablauf der Frist etwa noch
im Besitze des Handels befindlich gewesenen Bestände ist, soweit dic
Erzeugnisse an sich genehmigungssähig waren, dadurch ermöglicht,
daß nach § 14 Abs. 2 der Verordnung in diesen Fällen auch der Eigentümer
den Genehmigungsantrag stellen kann.e) In denjenigen
Bundesstaaten, die schon früher eine Ersatzmittelregelung eingeführ
hatten, war eine weitere Erleichterung für den übergang dadurch geschaffen,
daß eine auf Grund der früheren Bestimmungen erteilte
Genehmigung ohne nochmalige Nachprüfung als Genehmigung im
Sinne der Verordnung erklärt werden konnte. (8 14 Abs. 3.)
Ortlich gilt der Genehmigungszwang für das ganze Reichsgebiet,
ohne Unterschied, ob die Erzeugnisse im Inland oder im Ausland hergestellt
sind. Andrerseits ist auch die für ein Ersatzlebensmittel erteilte
Genehmigung nicht auf das Gebiet der betreffenden Ersatzmittelstelle
beschränkt, sondern wirkt gleichfalls für das ganze Reichsgebiet
(§ 1 Abs. 3), so daß man von einer Freizügigkeit der genehmigten
Ersatzlebensmittel innerhalb des Reiches sprechen kann.
Damit ist dem unerwünschten Zustand, der vor Erlaß der Ersatzmittelverordnung
bestand, für Ersatzlebens mittel ein Ende gemacht.)
5 5) In Preu en ist hur Erleichterung. 2e Uebergangs durch Anordnung
vom B. Moril 1918 (Reichsanzeiger Nr. 92) den Fabrikanten unter gewissen
Bedingungen die urs der Fabrikatien ohne Genehmigung noch bis
zum 31. Mai 1918 gestattet worden; der Verkauf durfte aber auch insoweit
nur hack, Genehmigung erfolgen, so daß, die Fabrikanten, die von deeser
Möglichkeit Gebrauch machten, zunächst auf Lager arbeiten mußten. Ahnliche
kbesht. stimmungen sind auch in anderen Pundesstaaten erlassen worden.
) Dieser Antrag kann auch nach dem 1. Oktober 1918 noch gestellt
pe porausgesetzt, die betreffende Ware sich bereits am 1. Mai 1918
Verkehr, also mn der Hand des Handels befand.
* Anders bern sonstigen. Gegenständen des täglichen Bedarfs, für die.
nache 13 gdie Genehmigungepflicht durch landesrechtliche Anordnung eingeführt
wir ,